Widerruf von per Fernabsatz geschlossenen Immobiliendarlehen noch möglich

07.09.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (108 mal gelesen)
Per Fernabsatz geschlossene Immobiliendarlehen lassen sich auch heute noch widerrufen, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Februar 2018 bestätigt (Az.: XI ZR 160/17).

Viele Verbraucher denken, dass sie ihr zwischen 2002 und Juni 2010 abgeschlossenes Immobiliendarlehen nicht mehr widerrufen und somit auch nicht von den anhaltend niedrigen Zinsen profitieren können. Das ist allerdings in vielen Fällen ein Irrtum. Zwar sollte das sog. „ewige Widerrufsrecht“ für bis zum 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobiliendarlehen endgültig enden. Allerdings hat der Gesetzgeber eine Tür für den Widerrufsjoker offen gelassen. Denn Kreditverträge, die im Wege des Fernabsatzes abgeschlossen wurden, sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen. Das heißt: Wurden die Darlehen als sog. Fernabsatzgeschäft abgeschlossen, können sie immer noch widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

„Ein Kreditvertrag ist dann im Wege des Fernabsatzes zu Stande gekommen, wenn der Verbraucher während der Vertragsanbahnung keinen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter des Kreditinstituts oder einem bevollmächtigten Vertreter hatte. Der Vertag muss ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel, z.B. Telefon, Telefax oder E-Mail zustande gekommen sein. Die beiden Vertragsparteien dürfen nicht gleichzeitig körperlich anwesend sein“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Darlehensverträge im Wege des Fernabsatzes wurden überwiegend bei Direktbanken wie der ING-DiBa, der DSL-Bank oder DKB abgeschlossen. Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, können sie immer noch widerrufen werden. Durch einen Widerruf können die Darlehensnehmer günstig umschulden und von den niedrigen Zinsen profitieren ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Die Zinslast kann dadurch in vielen Fällen erheblich gesenkt werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

 

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