Widerrufsjoker ist noch nicht Geschichte

08.08.2016, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (222 mal gelesen)
Darlehen zur Immobilienfinanzierung, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, sind nicht vom Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ betroffen und können nach wie vor widerrufen werden.

„Voraussetzung ist, dass die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Für Verbraucher kann der Widerruf von Darlehen finanziell überaus attraktiv sein. Anders als bei einer vorzeitigen Ablösung des Darlehens wird bei einem Widerruf keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Außerdem können die Verbraucher durch den Widerruf von den historisch niedrigen Zinsen profitieren und günstig umschulden.

Der Darlehenswiderruf ist auch Jahre nach Abschluss in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Dann wurde die 14-tägige Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt und der Widerrufsjoker konnte gezogen werden. Im Rahmen einer Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber dieses sog. „ewige Widerrufsrecht“ allerdings erheblich eingedampft. Der Widerruf von zwischen November 2002 und 10. Juni 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen war dadurch nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. „In der Diskussion um das Ende des Widerrufsrechts ist oft untergegangen, dass längst nicht alle Darlehen davon betroffen sind“, so Rechtsanwalt Bernhardt. „Verbraucherdarlehen, die nicht zur Immobilienfinanzierung geschlossen wurden, sind von dem Ende der Widerrufsfrist überhaupt nicht betroffen. Immobiliendarlehen, die erst nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden. Der Widerrufs-Joker ist also noch längst nicht Geschichte“, stellt Rechtsanwalt Bernhardt klar.

Angesichts der Zinsentwicklung ist auch der Widerruf jüngerer Darlehensverträge überaus attraktiv. Und in vielen Fällen auch möglich. „Banken und Sparkassen haben auch nach dem 10. Juni 2010 häufig noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt. Häufiger Fehler ist, dass die Angaben, z.B. zum Beginn der Widerrufsfrist, nicht eindeutig sind oder durch die Verwendung von Fußnoten oder überflüssigen Zwischentiteln der Verbraucher in die Irre geführt wird. Derartige Überarbeitungen der jeweils gültigen Musterbelehrung sind in der Regel unzulässig und der Widerruf dann möglich.

Verbraucher, deren fristgerecht eingereichter Widerruf von der Bank oder Sparkasse abgelehnt wurde, können ihren Widerruf noch einmal anwaltlich überprüfen lassen. „Die Begründung für die Ablehnung des Widerrufs ist oft fadenscheinig und von verschiedenen Gerichten, u.a. dem BGH, auch schon abgeschmettert worden“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft und prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

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