Widerrufsjoker sticht bei Lebens- und Rentenversicherungen

28.02.2017, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (92 mal gelesen)
Lohnt sich die Lebensversicherung überhaupt noch? Diese Frage wird sich so mancher Versicherungsnehmer angesichts sinkender Zinsen schon gestellt haben. Bevor die Police aber gekündigt wird, kann auch über die Möglichkeit des Widerrufs nachgedacht werden.

Denn der spült in der Regel deutlich mehr Geld in die Taschen des Verbrauchers als die vorzeitige Kündigung.

„Bei der Kündigung erhält der Versicherungsnehmer nur den Rückkaufswert zurück. Beim erfolgreichen Widerruf muss das Versicherungsunternehmen hingegen die geleisteten Prämien komplett zurückzahlen. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz kann ein gewisser Betrag abgezogen werden. Verwaltungskosten dürfen aber nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden. Der Unterschied zwischen Kündigung und Widerruf kann für den Verbraucher mehrere tausend Euro betragen“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Der Widerruf einer Lebensversicherung ist dann möglich, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde oder er nicht alle Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen rechtzeitig erhalten hat. Dadurch wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt und die Police kann noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden. „Ähnlich wie bei Darlehensverträgen wurden die Verbraucher auch beim Abschluss von Lebens- oder Rentenversicherungen häufig nicht korrekt informiert. Und: Der Widerrufsjoker sticht bei Lebens- und Rentenversicherungen noch immer“, so Rechtsanwalt Kanz.

Selbst, wenn die Police bereits gekündigt wurde, steht das einem erfolgreichen nachträglichen Widerspruch der Lebens- oder Rentenversicherung nicht entgegen. Im Erfolgsfall erhält der Verbraucher dann noch einen finanziellen Nachschlag.

Grundsätzlich ist der Widerruf der Lebensversicherung möglich, wenn der Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen und Verbraucherinformationen nicht vollständig erhalten hat oder die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß war. Inhaltliche und formale Abweichungen können zu einer solch fehlerhaften Belehrung führen. Für den Verbraucher ist es allerdings nicht leicht zu erkennen, ob die Voraussetzungen für den Widerruf gegeben sind. Deshalb bietet die Kanzlei Cäsar-Preller eine kostenlose Erstprüfung an.

 

Mehr Informationen:

 

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).

 

Rechtsanwalt Simon Kanz

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de