Widerrufsrechte des Wohnraummieters vermeiden
17.07.2014, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 9 Min. (984 mal gelesen)
Der 13. Juni 2014 ist ein wichtiges Datum für private Vermieter. An diesem Tag ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte Richtlinie in Kraft getreten. Seither kann auch beim Abschluss oder bei Änderung von Mietverträgen ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Mieters bestehen. Ein Fachartikel von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen - http://www.hilbert-simon.de
Widerrufsrechte des Wohnraummieters vermeiden
Der 13. Juni ist ein wichtiges Datum für private Vermieter. An diesem Tag ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte Richtlinie in Kraft getreten. Seither kann auch beim Abschluss oder bei Änderung von Mietverträgen ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Mieters bestehen.
I. Verbraucherverträge
Ein solches Widerrufsrecht besteht allerdings nur, wenn es sich bei einem Mietvertrag entsprechend § 312 Abs. 1 BGB um einen Verbrauchervertrag im Sinne des §§ 310 Abs. 3 BGB handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Hierfür muss der Vermieter die Unternehmereigenschaft besitzen.
Wer Unternehmer ist, definiert § 14 BGB, nämlich alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Ob danach private Vermieter als Unternehmer anzusehen sind, ist noch ungeklärt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 (XII ZR 63 / 01) ist die Verwaltung eigenen Vermögens nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes soll der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sein. Bei der Vermietung von Immobilien soll es daher nicht auf die Größe der Immobilie selbst ankommen, sondern auf Umfang, Komplexität und die Anzahl der ihrer Verwaltung verbundenen Vorgänge. Brauchbare Kriterien für die Abgrenzung enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in seinem Urteil vom 30. April 2008 (Az. 1 S 27 / 07) die Vermietung von acht Wohnungen in einem Wohngebäude als eine bloße Verwaltung eigenen Vermögens qualifiziert. Der Verfasser war an diesem Verfahren beteiligt gewesen.
Ähnlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 12.1.2012 (Az. 24 U 72 / 09) für die Vermietung von fünf Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten durch Beschluss entschieden.
Hingegen hat das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 24.9.2009 (Az. 414 C6115 / 09) entschieden, dass auch private Vermieter unternehmerisch tätig seien, zumindest dem Grundsatz nach. Für eine unternehmerische Tätigkeit spreche es, wenn der Vermieter als planvoll am Wohnungsmarkt tätiger Anbieter erscheine und erkennbar die Entscheidung getroffen habe, zumindest einen Teil seiner Einkünfte durch Vermietungen zu erzielen, so dass die Schwelle zum „Gelegenheitsvermieter“ überschritten sei. Als Beispiel einer privaten Vermögensverwaltung hat das Amtsgericht die Vermietung lediglich einer einzelnen Einliegerwohnung genannt.
Demnach sollte jeder Vermieter, der mehr als eine Einheit vermietet, vorsichtshalber davon ausgehen, von der Rechtsprechung als Unternehmer im Sinne des §§ 14 BGB angesehen zu werden.
Ein Verbrauchervertrag erfordert nicht nur, dass der eine Vertragsteil Unternehmer, sondern auch, dass der andere Vertragsteil Verbraucher ist.
Nach § 13 BGB sind Verbraucher natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Wohnungseigentümergemeinschaft gelten hierbei als Verbraucher, auch wenn sie keine natürlichen Personen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie außerhalb ihrer gewerblichen oder selbst wenn im beruflichen Tätigkeit agieren.
Privatpersonen, die Wohnraum anmieten, dürften stets als Verbraucher anzusehen sei. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung als Wohnraum für eine Einzelperson, eine Familie oder einer Wohngemeinschaft angemietet wird. Auch wenn die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken genutzt wird, schadet dies der Verbrauchereigenschaft jedenfalls dann nicht, wenn der Wohnzweck überwiegt.
Mietet ein Unternehmen Wohnraum für seine Mitarbeiter, die kein Verbrauchervertrag vor.
Auch beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen dürfte es sich in der Regel nicht um Verbraucherverträge handeln, weil der Mieter die Räume überwiegend für seine gewerblichen Zwecke oder für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.
Ausnahmen sind denkbar, wenn beispielsweise ein Mieter gewerbliche Räume anmietet, um dort seinem Hobby nachzugehen.
II. Anwendbare Vorschriften für Mietverträge
§ 312 Abs. 4 BGB regelt, dass nicht alle Vorschriften der Verbraucherrechts-Richtlinie auf Verträge über Wohnraum anwendbar sind.
Insbesondere bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wird die Anwendung der Vorschriften stark beschränkt, jedenfalls dann, wenn der Mieter die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages besichtigt gehabt hatte. In diesem Fall steht ihm kein Widerrufsrecht zu.
Wird jedoch ein Gewerbemietvertrag zu privaten Zwecken mit einem Verbraucher geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag gemäß § 312 Buchst. c BGB im Rahmen eines Fernabsatzvertrages oder gemäß § 312 Buchst. b BGB außerhalb von den Geschäftsräumen des Vermieters oder dessen Vertreter abgeschlossen wurde.
III. Fernabsatzverträge
Bei Fernabsatzverträgen werden zum Vertragsschluss grundsätzlich planmäßig lediglich Fernkommunikationsmittel verwendet.
Solche Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Telefonate, Telekopien, E-Mails usw., Also alle Instrumente, die es ermöglichen, einen Vertrag ohne körperliche Anwesenheit der Vertragspartner abzuschließen.
Generell ist davon auszugehen, dass private Vermieter Verträge regelmäßig nicht im Fernabsatz abschließen und abwickeln. Das gilt auch für den Fall, dass der Abschluss eines Mietvertrages nicht bei persönlicher Anwesenheit erfolgt, sondern durch Korrespondenz. Denn die verschärften Vorschriften für Fernabsatzverträge greifen nur ein, wenn der Vermieter sich so organisiert hatte, dass er Verträge regelmäßig im Fernabsatz abschließt.
Anders kann der Rechtslage allerdings zu beurteilen sein, wenn der Vermieter geschäftsmäßig tätige Personen einschaltet (Makler) oder sich als Mitglied durch einen Haus & Grund-Verein vertreten lässt. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass Gerichte eine Fernabsatzvereinbarung bejahen könnten.
IV. Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen
Ein Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt beispielsweise, wenn der Mietvertrag an einem Ort abgeschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Vermieters ist.
Ist allerdings aufgrund des Mieterwunsches der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen worden, greifen die Regelungen für Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen nicht ein.
Private Vermieter werden in der Regel nicht über eigene Geschäftsräume für Ihre Vermietungstätigkeit verfügen. Schließen sie einen Mietvertrag dann entweder in ihrer Wohnung, in der alten Wohnung des Mieters oder an öffentlichen Orten ab, gelten diese Verträge als außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen.
Falls ein Vermieter als Mitglied von Haus & Grund den Verein beauftragt, die Vermietung vorzunehmen, ist der Vertrag innerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen worden, wenn er in der Geschäftsstelle unterschrieben wird. Nutzt allerdings der Vermieter selbst die Geschäftsstelle, befindet er sich in einem fremden Geschäftsraum und der Vertrag gilt als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen.
V. Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften auch für die Begründung eines Wohnraummietverhältnisses, wenn der Vertrag im Fernabsatz (§ 312 Buchst. c BGB) oder außerhalb von den Geschäftsräumen des Vermieters oder dessen Vertreter (§ 312 Buchst. b BGB) geschlossen wird, wie sich aus § 312 Abs. 4 S. 1 ergibt, der auf § 312 Abs. 3 Nr. 1-7 BGB verweist.
Wird der Mietvertrag über Wohnraum allerdings an Ort und Stelle nach einer Besichtigung unterzeichnet, so steht dem Verbraucher/Mieter gemäß § 312 Abs. 4 S. 2 BGB kein Widerrufsrecht zu. Hierbei spielt es keine Rolle, wo und mit welchen Kommunikationsmitteln der Vertragsschluss zu Stande gekommen ist.
Den Vermieter treffen allerdings Informationspflichten (§§ 312 Abs. 4 S. 2, 312 Abs. 3 Nr. 2-5,312 a BGB). Die zu beachtenden Punkte sind allerdings in der Praxis bereits jetzt ohnehin selbstverständlich:
• Bei Anrufen zum Zweck des Vertragsabschlusses muss der Vermieter bzw. sein Vertreter zu Beginn des Gespräches seinen Namen oder gegebenenfalls die Identität des Vermieters (wenn der Vertreter anruft) und den Zweck des Anrufes angeben.
• Vereinbarungen über eine Zahlung des Mieters, die über die vereinbarte Miete hinausgehen, müssen ausdrücklich getroffen werden
• Vereinbarungen, durch die der Mieter verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung des vertraglich bestimmten Zahlungsmittels zu leisten, sind unwirksam.
Da die Zahlung der Miete in der Regel in Geldform per Überweisung oder Bankeinzug erfolgt, spielt dieser Punkt in der Praxis keine Rolle.
Sollte jedoch keine Besichtigung des zu vermittelnden Wohnraum stattgefunden haben bzw. sollte der Vertrag im Rahmen des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden, treffen Vermieter weitere Informationspflichten.
Er muss den Mieter über folgende Punkte informieren:
• Die wesentlichen Eigenschaften der Wohnung
• die Identität, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters
• die Höhe der monatlichen Miete
• die Zahlungsmodalitäten und den Vertragsbeginn
• das Bestehen des gesetzlichen Mängel Haftungsrechts (Mietminderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz)
• die Kündigungsmöglichkeiten bei unbefristeten Verträgen und die Vertragsdauer bei befristeten Verträgen
• die Bedingungen der Kaution
Erfüllt der Vermieter diese Informationspflicht nicht, verletzt er seine vorvertraglichen Nebenpflichten. Für daraus entstehende Schäden kann der Mieter Ersatz verlangen.
Die Erfüllung der Informationspflichten hat jedoch keine Auswirkungen auf die Widerrufsfrist.
VI. Vertragsänderungen und Vertragsaufhebungsvereinbarungen
Die neuen Schutzvorschriften gelten auch für wesentliche Vertragsänderungen und Aufhebungsverträge, die eine entgeltliche Leistung des Vermieters zum Gegenstand haben. § 312 Abs. 4 S. 1 BGB regelt deshalb, „dass wie bisher das Widerrufsrecht und die Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers (Mieters) Hier rüber bei Fernabsatzverträgen unter außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten“ (Bundestagsdrucksache 17/12637, Seite 48).
Ausdrücklich nennt der Gesetzgeber beispielsweise Zustimmungen zu Mieterhöhungen und Aufhebungsverträge. Betroffen sein dürften darüber hinaus aber auch Modernisierungsvereinbarungen und Regelungen bezüglich einer Untervermietung, soweit der Mieter hierfür einen Zuschlag an den Vermieter zahlen muss.
Es wird selbst die Auffassung vertreten, dass die Schutzvorschriften auch für die Zustimmung zur Mieterhöhung gelten, obwohl der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen zur Zustimmung verpflichtet ist.
VII. Widerruf
Besteht aufgrund der Schutzvorschriften ein Widerrufsrecht des Mieters, muss der Vermieter den Mieter darüber belehren und ihn über das im Bundesgesetzblatt abgedruckte Muster-Widerrufsformular (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 58, Seite 3665) informieren. Allerdings muss dieses Musterformular vom Vermieter nicht dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.
Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden, allerdings ist eine bestimmte Form dafür nicht vorgeschrieben. Der Mieter kann für den Widerruf das Muster-Widerrufsformular nutzen.
VIII. Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 BGB. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Mieter über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Wird er nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 BGB.
Ist die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann der Vermieter diese Belehrung innerhalb der zwölf Monate und 14 Tage nachholen, es sei denn, der Mieter habe bereits widerrufen. Bei einer nachträglichen Belehrung endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Zugang der nachträglichen Belehrung.
IX. Rechtsfolgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs sind gemäß § 357 BGB die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Im Falle des Mietvertrages bzw. einer mietvertraglichen Vertragsänderung kann nur der Vermieter die empfangenen Leistungen (Mietzins und Kaution) zurückgewähren.
Allerdings kann dem Vermieter ein Wertersatzanspruch zustehen, § 357 Abs. 8 BGB.
Dieser Anspruch wird Ersatz setzt voraus, dass der Mieter über die Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz für den Vermieter aufgeklärt worden ist. Zudem muss der Mieter die vorfristige Leistungserbringung ausdrücklich verlangt und dem Vermieter dies auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
Der Mieter schuldet also grundsätzlich nur dann Wertersatz, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz aufgeklärt worden ist. Der Wertersatz richtet sich nach dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Verhältnis zu der im Vertrag geschuldeten Gesamtleistung. Wird der Widerruf beispielsweise zwei Wochen nach Bezug der Wohnung/Beginn des Mietverhältnisses erklärt, schuldet der Mieter als Wertersatz zeitanteilig die vereinbarte Miete.
X. Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden, ein solcher Ausschluss ist gemäß § 312 Klein K BGB verboten.
XI. Empfehlungen
Bis zur Klärung der Rechtslage sollte der private Vermieter vorsichtshalber davon ausgehen, von den neuen Regelungen als Unternehmer betroffen zu sein. Er sollte sich über die Risiken der unterlassenen Widerrufsbelehrung im Klaren sein.
Um das Widerrufsrecht zu vermeiden, sollten Mietverträge nur nach einer vorherigen Besichtigung der Wohnung geschlossen werden. Falls keine Wohnungsbesichtigung stattfindet oder falls Gewerberäumen Verbraucher vermietet werden, müssen die Mieter bei Abschluss des Mietvertrages über den Widerruf ordnungsgemäß belehrt werden.
Ansonsten droht die Gefahr, dass der Mieter innerhalb eines Jahres und 14 Tagen der Mietvertrag widerruft und sämtliche mit Zahlungen zurückgefordert, ohne selbst zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein.
Um Schwierigkeiten mit der Rückabwicklung zu vermeiden, sollten Mietverträge spätestens 14 Tage vor Übergabe der Mietsache abgeschlossen werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Übergabe vor Ablauf der 14 Tage Frist ausdrücklich Vermieter schriftlich verlangt werden, zusätzlich zur Widerrufsbelehrung muss der Vermieter den Mieter über die Pflicht zur Leistung von Wertersatz belehren. Sollten diese Belehrungen unterbleiben, kann der Mieter innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen, ohne Wertersatz leisten zu müssen.
Um zu vermeiden, dass Mietern bei nachträglichen Vertragsänderungen (Mieterhöhungen, Modernisierungsvereinbarungen, Untervermietungserlaubnisse mit Gewinnbeteiligung des Vermieters, Vertragsaufhebung) ein Widerrufsrecht zusteht, sollten derartige Änderungen zukünftig nicht gemeinsam vor Ort von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die Vereinbarungen sollten den Mietern direkt vom privaten Vermieter zugeschickt werden. Alternativ können die Vereinbarungen auch den Mietern übergeben werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass der Mieter die Vereinbarungen nicht sofort unterschrieben zurückgibt, sondern dies möglich erst ein paar Tage später durch Post Zusendung erledigt.
Vermieter, die Mitglied bei Haus & Grund sind, sollten verstärkt die fundierte Beratung ihres Ortsvereines in Anspruch nehmen, ehe es zu Vertragsabschlüssen, zu Vertragsänderungen oder zu Vertragsaufhebungen kommt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Widerrufsrechte des Wohnraummieters vermeiden
Der 13. Juni ist ein wichtiges Datum für private Vermieter. An diesem Tag ist das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte Richtlinie in Kraft getreten. Seither kann auch beim Abschluss oder bei Änderung von Mietverträgen ein Widerrufsrecht zu Gunsten des Mieters bestehen.
I. Verbraucherverträge
Ein solches Widerrufsrecht besteht allerdings nur, wenn es sich bei einem Mietvertrag entsprechend § 312 Abs. 1 BGB um einen Verbrauchervertrag im Sinne des §§ 310 Abs. 3 BGB handelt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Hierfür muss der Vermieter die Unternehmereigenschaft besitzen.
Wer Unternehmer ist, definiert § 14 BGB, nämlich alle natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Ob danach private Vermieter als Unternehmer anzusehen sind, ist noch ungeklärt.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2001 (XII ZR 63 / 01) ist die Verwaltung eigenen Vermögens nicht als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichtes soll der Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen einer privaten und einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung sein. Bei der Vermietung von Immobilien soll es daher nicht auf die Größe der Immobilie selbst ankommen, sondern auf Umfang, Komplexität und die Anzahl der ihrer Verwaltung verbundenen Vorgänge. Brauchbare Kriterien für die Abgrenzung enthält die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht.
Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in seinem Urteil vom 30. April 2008 (Az. 1 S 27 / 07) die Vermietung von acht Wohnungen in einem Wohngebäude als eine bloße Verwaltung eigenen Vermögens qualifiziert. Der Verfasser war an diesem Verfahren beteiligt gewesen.
Ähnlich hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 12.1.2012 (Az. 24 U 72 / 09) für die Vermietung von fünf Wohnungen und drei Gewerbeeinheiten durch Beschluss entschieden.
Hingegen hat das Amtsgericht Hannover in seinem Urteil vom 24.9.2009 (Az. 414 C6115 / 09) entschieden, dass auch private Vermieter unternehmerisch tätig seien, zumindest dem Grundsatz nach. Für eine unternehmerische Tätigkeit spreche es, wenn der Vermieter als planvoll am Wohnungsmarkt tätiger Anbieter erscheine und erkennbar die Entscheidung getroffen habe, zumindest einen Teil seiner Einkünfte durch Vermietungen zu erzielen, so dass die Schwelle zum „Gelegenheitsvermieter“ überschritten sei. Als Beispiel einer privaten Vermögensverwaltung hat das Amtsgericht die Vermietung lediglich einer einzelnen Einliegerwohnung genannt.
Demnach sollte jeder Vermieter, der mehr als eine Einheit vermietet, vorsichtshalber davon ausgehen, von der Rechtsprechung als Unternehmer im Sinne des §§ 14 BGB angesehen zu werden.
Ein Verbrauchervertrag erfordert nicht nur, dass der eine Vertragsteil Unternehmer, sondern auch, dass der andere Vertragsteil Verbraucher ist.
Nach § 13 BGB sind Verbraucher natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und Wohnungseigentümergemeinschaft gelten hierbei als Verbraucher, auch wenn sie keine natürlichen Personen sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie außerhalb ihrer gewerblichen oder selbst wenn im beruflichen Tätigkeit agieren.
Privatpersonen, die Wohnraum anmieten, dürften stets als Verbraucher anzusehen sei. Es kommt nicht darauf an, ob die Wohnung als Wohnraum für eine Einzelperson, eine Familie oder einer Wohngemeinschaft angemietet wird. Auch wenn die Wohnung teilweise zu beruflichen Zwecken genutzt wird, schadet dies der Verbrauchereigenschaft jedenfalls dann nicht, wenn der Wohnzweck überwiegt.
Mietet ein Unternehmen Wohnraum für seine Mitarbeiter, die kein Verbrauchervertrag vor.
Auch beim Abschluss von Gewerberaummietverträgen dürfte es sich in der Regel nicht um Verbraucherverträge handeln, weil der Mieter die Räume überwiegend für seine gewerblichen Zwecke oder für seine selbstständige Tätigkeit nutzt.
Ausnahmen sind denkbar, wenn beispielsweise ein Mieter gewerbliche Räume anmietet, um dort seinem Hobby nachzugehen.
II. Anwendbare Vorschriften für Mietverträge
§ 312 Abs. 4 BGB regelt, dass nicht alle Vorschriften der Verbraucherrechts-Richtlinie auf Verträge über Wohnraum anwendbar sind.
Insbesondere bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wird die Anwendung der Vorschriften stark beschränkt, jedenfalls dann, wenn der Mieter die Wohnung vor Abschluss des Mietvertrages besichtigt gehabt hatte. In diesem Fall steht ihm kein Widerrufsrecht zu.
Wird jedoch ein Gewerbemietvertrag zu privaten Zwecken mit einem Verbraucher geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag gemäß § 312 Buchst. c BGB im Rahmen eines Fernabsatzvertrages oder gemäß § 312 Buchst. b BGB außerhalb von den Geschäftsräumen des Vermieters oder dessen Vertreter abgeschlossen wurde.
III. Fernabsatzverträge
Bei Fernabsatzverträgen werden zum Vertragsschluss grundsätzlich planmäßig lediglich Fernkommunikationsmittel verwendet.
Solche Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Telefonate, Telekopien, E-Mails usw., Also alle Instrumente, die es ermöglichen, einen Vertrag ohne körperliche Anwesenheit der Vertragspartner abzuschließen.
Generell ist davon auszugehen, dass private Vermieter Verträge regelmäßig nicht im Fernabsatz abschließen und abwickeln. Das gilt auch für den Fall, dass der Abschluss eines Mietvertrages nicht bei persönlicher Anwesenheit erfolgt, sondern durch Korrespondenz. Denn die verschärften Vorschriften für Fernabsatzverträge greifen nur ein, wenn der Vermieter sich so organisiert hatte, dass er Verträge regelmäßig im Fernabsatz abschließt.
Anders kann der Rechtslage allerdings zu beurteilen sein, wenn der Vermieter geschäftsmäßig tätige Personen einschaltet (Makler) oder sich als Mitglied durch einen Haus & Grund-Verein vertreten lässt. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass Gerichte eine Fernabsatzvereinbarung bejahen könnten.
IV. Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen
Ein Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen erfolgt beispielsweise, wenn der Mietvertrag an einem Ort abgeschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Vermieters ist.
Ist allerdings aufgrund des Mieterwunsches der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen worden, greifen die Regelungen für Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen nicht ein.
Private Vermieter werden in der Regel nicht über eigene Geschäftsräume für Ihre Vermietungstätigkeit verfügen. Schließen sie einen Mietvertrag dann entweder in ihrer Wohnung, in der alten Wohnung des Mieters oder an öffentlichen Orten ab, gelten diese Verträge als außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen.
Falls ein Vermieter als Mitglied von Haus & Grund den Verein beauftragt, die Vermietung vorzunehmen, ist der Vertrag innerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen worden, wenn er in der Geschäftsstelle unterschrieben wird. Nutzt allerdings der Vermieter selbst die Geschäftsstelle, befindet er sich in einem fremden Geschäftsraum und der Vertrag gilt als außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen.
V. Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum
Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften auch für die Begründung eines Wohnraummietverhältnisses, wenn der Vertrag im Fernabsatz (§ 312 Buchst. c BGB) oder außerhalb von den Geschäftsräumen des Vermieters oder dessen Vertreter (§ 312 Buchst. b BGB) geschlossen wird, wie sich aus § 312 Abs. 4 S. 1 ergibt, der auf § 312 Abs. 3 Nr. 1-7 BGB verweist.
Wird der Mietvertrag über Wohnraum allerdings an Ort und Stelle nach einer Besichtigung unterzeichnet, so steht dem Verbraucher/Mieter gemäß § 312 Abs. 4 S. 2 BGB kein Widerrufsrecht zu. Hierbei spielt es keine Rolle, wo und mit welchen Kommunikationsmitteln der Vertragsschluss zu Stande gekommen ist.
Den Vermieter treffen allerdings Informationspflichten (§§ 312 Abs. 4 S. 2, 312 Abs. 3 Nr. 2-5,312 a BGB). Die zu beachtenden Punkte sind allerdings in der Praxis bereits jetzt ohnehin selbstverständlich:
• Bei Anrufen zum Zweck des Vertragsabschlusses muss der Vermieter bzw. sein Vertreter zu Beginn des Gespräches seinen Namen oder gegebenenfalls die Identität des Vermieters (wenn der Vertreter anruft) und den Zweck des Anrufes angeben.
• Vereinbarungen über eine Zahlung des Mieters, die über die vereinbarte Miete hinausgehen, müssen ausdrücklich getroffen werden
• Vereinbarungen, durch die der Mieter verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung des vertraglich bestimmten Zahlungsmittels zu leisten, sind unwirksam.
Da die Zahlung der Miete in der Regel in Geldform per Überweisung oder Bankeinzug erfolgt, spielt dieser Punkt in der Praxis keine Rolle.
Sollte jedoch keine Besichtigung des zu vermittelnden Wohnraum stattgefunden haben bzw. sollte der Vertrag im Rahmen des Fernabsatzes oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters abgeschlossen werden, treffen Vermieter weitere Informationspflichten.
Er muss den Mieter über folgende Punkte informieren:
• Die wesentlichen Eigenschaften der Wohnung
• die Identität, Anschrift und Telefonnummer des Vermieters
• die Höhe der monatlichen Miete
• die Zahlungsmodalitäten und den Vertragsbeginn
• das Bestehen des gesetzlichen Mängel Haftungsrechts (Mietminderung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz)
• die Kündigungsmöglichkeiten bei unbefristeten Verträgen und die Vertragsdauer bei befristeten Verträgen
• die Bedingungen der Kaution
Erfüllt der Vermieter diese Informationspflicht nicht, verletzt er seine vorvertraglichen Nebenpflichten. Für daraus entstehende Schäden kann der Mieter Ersatz verlangen.
Die Erfüllung der Informationspflichten hat jedoch keine Auswirkungen auf die Widerrufsfrist.
VI. Vertragsänderungen und Vertragsaufhebungsvereinbarungen
Die neuen Schutzvorschriften gelten auch für wesentliche Vertragsänderungen und Aufhebungsverträge, die eine entgeltliche Leistung des Vermieters zum Gegenstand haben. § 312 Abs. 4 S. 1 BGB regelt deshalb, „dass wie bisher das Widerrufsrecht und die Pflicht zur Belehrung des Verbrauchers (Mieters) Hier rüber bei Fernabsatzverträgen unter außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gelten“ (Bundestagsdrucksache 17/12637, Seite 48).
Ausdrücklich nennt der Gesetzgeber beispielsweise Zustimmungen zu Mieterhöhungen und Aufhebungsverträge. Betroffen sein dürften darüber hinaus aber auch Modernisierungsvereinbarungen und Regelungen bezüglich einer Untervermietung, soweit der Mieter hierfür einen Zuschlag an den Vermieter zahlen muss.
Es wird selbst die Auffassung vertreten, dass die Schutzvorschriften auch für die Zustimmung zur Mieterhöhung gelten, obwohl der Mieter nach den gesetzlichen Regelungen zur Zustimmung verpflichtet ist.
VII. Widerruf
Besteht aufgrund der Schutzvorschriften ein Widerrufsrecht des Mieters, muss der Vermieter den Mieter darüber belehren und ihn über das im Bundesgesetzblatt abgedruckte Muster-Widerrufsformular (Bundesgesetzblatt 2013 Teil I Nr. 58, Seite 3665) informieren. Allerdings muss dieses Musterformular vom Vermieter nicht dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.
Der Widerruf muss eindeutig erklärt werden, allerdings ist eine bestimmte Form dafür nicht vorgeschrieben. Der Mieter kann für den Widerruf das Muster-Widerrufsformular nutzen.
VIII. Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt in der Regel mit dem Vertragsschluss, § 355 Abs. 2 BGB. Allerdings beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Mieter über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Wird er nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß belehrt, erlischt das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, § 356 Abs. 3 BGB.
Ist die Widerrufsbelehrung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann der Vermieter diese Belehrung innerhalb der zwölf Monate und 14 Tage nachholen, es sei denn, der Mieter habe bereits widerrufen. Bei einer nachträglichen Belehrung endet die Widerrufsfrist 14 Tage nach Zugang der nachträglichen Belehrung.
IX. Rechtsfolgen des Widerrufs
Im Falle des Widerrufs sind gemäß § 357 BGB die empfangenen Leistungen unverzüglich zurück zu gewähren, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Im Falle des Mietvertrages bzw. einer mietvertraglichen Vertragsänderung kann nur der Vermieter die empfangenen Leistungen (Mietzins und Kaution) zurückgewähren.
Allerdings kann dem Vermieter ein Wertersatzanspruch zustehen, § 357 Abs. 8 BGB.
Dieser Anspruch wird Ersatz setzt voraus, dass der Mieter über die Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz für den Vermieter aufgeklärt worden ist. Zudem muss der Mieter die vorfristige Leistungserbringung ausdrücklich verlangt und dem Vermieter dies auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben.
Der Mieter schuldet also grundsätzlich nur dann Wertersatz, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und die Pflicht zur Zahlung von Wertersatz aufgeklärt worden ist. Der Wertersatz richtet sich nach dem Anteil der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Verhältnis zu der im Vertrag geschuldeten Gesamtleistung. Wird der Widerruf beispielsweise zwei Wochen nach Bezug der Wohnung/Beginn des Mietverhältnisses erklärt, schuldet der Mieter als Wertersatz zeitanteilig die vereinbarte Miete.
X. Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht kann nicht ausgeschlossen werden, ein solcher Ausschluss ist gemäß § 312 Klein K BGB verboten.
XI. Empfehlungen
Bis zur Klärung der Rechtslage sollte der private Vermieter vorsichtshalber davon ausgehen, von den neuen Regelungen als Unternehmer betroffen zu sein. Er sollte sich über die Risiken der unterlassenen Widerrufsbelehrung im Klaren sein.
Um das Widerrufsrecht zu vermeiden, sollten Mietverträge nur nach einer vorherigen Besichtigung der Wohnung geschlossen werden. Falls keine Wohnungsbesichtigung stattfindet oder falls Gewerberäumen Verbraucher vermietet werden, müssen die Mieter bei Abschluss des Mietvertrages über den Widerruf ordnungsgemäß belehrt werden.
Ansonsten droht die Gefahr, dass der Mieter innerhalb eines Jahres und 14 Tagen der Mietvertrag widerruft und sämtliche mit Zahlungen zurückgefordert, ohne selbst zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet zu sein.
Um Schwierigkeiten mit der Rückabwicklung zu vermeiden, sollten Mietverträge spätestens 14 Tage vor Übergabe der Mietsache abgeschlossen werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss die Übergabe vor Ablauf der 14 Tage Frist ausdrücklich Vermieter schriftlich verlangt werden, zusätzlich zur Widerrufsbelehrung muss der Vermieter den Mieter über die Pflicht zur Leistung von Wertersatz belehren. Sollten diese Belehrungen unterbleiben, kann der Mieter innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist widerrufen, ohne Wertersatz leisten zu müssen.
Um zu vermeiden, dass Mietern bei nachträglichen Vertragsänderungen (Mieterhöhungen, Modernisierungsvereinbarungen, Untervermietungserlaubnisse mit Gewinnbeteiligung des Vermieters, Vertragsaufhebung) ein Widerrufsrecht zusteht, sollten derartige Änderungen zukünftig nicht gemeinsam vor Ort von beiden Parteien unterzeichnet werden. Die Vereinbarungen sollten den Mietern direkt vom privaten Vermieter zugeschickt werden. Alternativ können die Vereinbarungen auch den Mietern übergeben werden. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass der Mieter die Vereinbarungen nicht sofort unterschrieben zurückgibt, sondern dies möglich erst ein paar Tage später durch Post Zusendung erledigt.
Vermieter, die Mitglied bei Haus & Grund sind, sollten verstärkt die fundierte Beratung ihres Ortsvereines in Anspruch nehmen, ehe es zu Vertragsabschlüssen, zu Vertragsänderungen oder zu Vertragsaufhebungen kommt.
Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.
Autor dieses Rechtstipps

Anton Bernhard Hilbert
Hilbert und Simon Rechtsanwälte Unternehmensnachfolgeberater
(1 Bewertung)
Weitere Rechtstipps (196) Weitere Rechtstipps (196) Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung Widerruf des Bezugsrechts durch Testament Non plus ultra - Hecke nicht unter Maximalhöhe Private Vermieter und der neue Datenschutz Wohnraumkündigungen und der BGH Der Name des Hausbesetzers Wegerecht und Winterdienst Verzicht auf Wohnrecht ist schenkungsteuerpflichtig Facebook Konto für Erben gesperrt Keine Wohnraumkündigung „im Doppelpack“ Was tun bei Mieters Tod? Unterschiede bei der Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf den Pflichtteil Beim derivativen Pflichtteil greift die Steuer zu Pflichtteil: Vermeidung oder Reduzierung Die „Zehn Gebote“ zum Unternehmertestament Für den Todesfall vorbereitet sein Das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht So spart der Schlusserbe Erbschaftsteuer! Wann darf der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen? Die Haftung des Verwaltungsbeirates Interessante Entscheidungen für Immobilieneigentümer Berliner Testament ermöglicht Zugriff des Jobcenters Muss der Mietvertrag jetzt noch schriftlich gekündigt werden? Kein Mietvertrag möglich, wenn der Vermieter die Wohnung mit nutzt? Löschen Sie die Eigentümergrundschuld! Rasenroboters leises Surren stört den Nachbarn Pflichtteilsergänzung und Wohnrechtsvorbehalt Die Kontrolle des Vorsorgebevollmächtigten Bank muss eigenhändiges Testament anerkennen Das Besichtigungsrecht des Vermieters Gesetz soll Gutachten verbessern Die Wohnfläche muss in den notariellen Kaufvertrag Funk-Rauchwarnmelder sind verfassungsgemäß Das verschwundene Original-Testament Das Supervermächtnis: Eine sinnvolle Ergänzung des Berliner Testaments Unwirksamkeit der Wiederverheiratungsklausel Neue Meldepflichten des Vermieters ab November 2015 Mallorca-Deutsche müssen jetzt ihr Testament ändern Testamentswiderruf gegenüber Betreuer mit Postvollmacht Kein Anspruch auf Rückzahlung von Schwarzgeld Das Eigenheim als Steuersparinstrument bei Übergabe und Vererbung Wiederverheiratungsklausel im Berliner Testament Eichpflicht und Betriebskostenabrechnung Aufzüge für Fahrräder - ein Stück aus dem Tollhaus Bußgeld für falsche Immobilienanzeigen Keine EnEV-Aufklärungspflicht bei Immobilienkauf Fehlerhafte Widerrufsbelehrung – Vorfälligkeit zurück Eigenbedarf auch nach kurzer Mietdauer durchsetzbar Vermieter verheimlicht Kaufvertrag: 80.000 € Schadensersatz Scheidung und Ehegattentestament Einsparungspflichten 2015 für Wohngebäude Formulierungsfalle „Berliner Testament einschließlich Wiederverheiratungsklausel“ Rettung formnichtiger Erbverträge durch - Umzug ins Ausland! Greisentestamente unter undue influence? BGH zu Mischmietverhältnissen: Im Zweifel immer Wohnraummiete Ehescheidung bei Demenz/Alzheimer Neue Widerrufsrechte im Wohnraummietverhältnis ab Freitag, 13.06.2014 Der Kampf um Quadratmeter: Größenbegrenzung bei Eigenbedarfskündigung Keine Feststellung der Erbberechtigung so lange der Erblasser lebt Die Mietsicherheit als Barkaution Kein „Datenstriptease“ für die Begründung des Eigenbedarfs Unseriöse Abmahnung von Immobilienanzeigen? Die Folgen des neuen Energieausweises für Immobilien Die neue Energie-Einsparverordnung 2014 in Stichworten Baden-Württemberg erlaubt Überbau mit Wärmedämmung Degressive Zweitwohnungsteuer ist verfassungswidrig Stürzt die Quotenabgeltungsklausel? Ja, ja: sie wird stürzen! Horrende Heizkosten – aber dennoch kein Mangel Verzicht auf künftigen Pflichtteil: Wie wird die Abfindung besteuert? Erleichterungen bei geringen Streitwerten in grenzüberschreitenden Verfahren Der E-Mail-Account eines deutschen Gerichts ist - eine böse Dummenfalle Vertrauen in den Fachanwalt – der Spezialist kann es besser Neue EnEV ab Frühjahr 2014 - teuer und unwirtschaftlich Kauf der Eigentumswohnung - steuersparend Fiskus dreht an der Steuerschraube: Deutliche Erhöhungen der Grunderwerbsteuer Steuergünstige Schenkung an Schwiegersohn Streitigkeiten können die Vorsorgevollmacht gefährden - Vorsorge für die Vorsorge treffen Das Mietverhältnis im Schnittpunkt zwischen Wohnen und Arbeiten Der Pflichtteilsberechtigte hat kein Recht auf Grundbucheinsicht – sein Gläubiger erst recht nicht Koalitionsverhandlungen erzeugen dunkle Wolken für Vermieter Muss der Erbe Wohngeld zahlen? Betriebskostenabrechnung: Anerkenntnis durch vorbehaltlose Zahlung? Die Teilungsversteigerung des Gesellschaftsgrundstücks Die Quotenabgeltungsklausel – sie lebt! Kommunen kassieren: Unverschämte Grundsteuer Bleirohre müssen jetzt raus! Der Ehepartner erbt alles nach dem Gesetz? Irrtum! Vorsicht Mädels: Sex mit Zwillingsbrüdern führt zu - vaterlosem Kind Ein frommer Wunsch – ein nichtiges Testament: "... wer sich bis zum Tode um mich kümmert" Der Verkäufer verschweigt die fehlende Baugenehmigung WEG-Versammlung: Dolmetscher darf dabei sein Maklervertrag widerrufen, Maklerprovision zurück Restschuldbefreiung nach drei Jahren möglich! Für leere Wohnung kein Mietverwaltungshonorar Mehr Geld für Rechtsanwälte ab 1. August 2013 Star-Anwalt Garry Hoy's preisgekröntes Lebensende Grenzen der Gartengestaltung: Skulpturale Kunstwerke Schatzfund im Kachelofen - oho! Outsourcing: Baby "Made in India" für deutsche Homo-Ehe! Geburtenfabriken in Gujarat boomen. "Isch musste mein Verschpreschen breschen": Gebrochenes Erbversprechen hat Folgen - wie bei Madame Y Jetzt ist der Heckenfrevler dran Liftverbot für Katz und Hund - und Tanzmaus? Gerichte glauben Greisen – gelegentlich! Eigentümer im Kampf gegen Video-Überwachung erfolgreich! Aufpassen: Verjährungs-Tücken im Pflichtteilsrecht! Winterdienst für Mieter - Extremrisiko für Vermieterexistenz Sprengen Sie die Ketten des Ehegattentestaments - ganz einfach Mein Eigentum – Unser Eigentum (Neues zum Irrgarten des Wohnungseigentumsrechts) Verwaltergaunerei bringt - wenigstens - Steuervorteile! Endlich: Ende der Hellseherei - Halbdekadensperre bei Eigenbedarf fällt! Sehr smart Steuern sparen: Pflichtteil von sich selbst verlangen Luxuswohnungen in London werden jetzt (noch) teurer Mieters Tod, Vermieters Not? Armer Mieter stirbt: Armer Vermieter! Good News für Erben: "Altvermächtnisse" sind seit 01.01.2013 verjährt! Mieter raucht Kette - hustender Nachbar darf mindern Mehr Macht für Mehrheitserben Muss Pudel Gonzo Erbschaftsteuer zahlen? Kostendeckel für Heizungswartung? Erbteilsverkauf erleichtert Turbo-Erbschein in 24 Stunden! Keine Grundbuchgebühr bei Abschichtung Vermieters Arbeitsleistungen=Mieters Betriebskosten - stimmt die Gleichung? Die neue TrinkwasserVO: Ein Fight gegen Legionellen, Krebs und Tod! Rückforderung von Betriebskostenvorauszahlungen - nicht mehr bis in alle Vergangenheit? Kündigungsmöglichkeiten bei Mietzahlungsverzug - ein rascher Überblick Pflichtteile überschuldeter Kinder "ausbremsen" WEG: Ohne Beschlussanfechtung keine Schadensersatzansprüche! Trittschallprobleme beim Bodenbelagswechsel Sofort raus aus der "Oder-Konto-Steuerfalle"! Von der Eigentümerversammlung ausgebootet! Heizkörper sind jetzt Sondereigentum - und nicht nur die! Eine wichtige Testamentsgestaltung: Entbinden Sie den Arzt von der Schweigepflicht! Gesetzliches Erbrecht: Was Sie wissen müssen! Benennung eines Vormundes: Nur durch letztwillige Verfügung! Elternreise - Kind Vollwaise? Wie benennen Eltern für den Fall der Fälle einen Vormund? Neues Melderecht schafft neue Vermieterpflichten Gekreuzte Lebensversicherungen sparen Eheleuten Erbschaftsteuer! Gekreuzte Lebensversicherungen - steuergünstige Altersvorsorge für Eheleute Viele Vermächtnisansprüche verjähren am 31.12.2012 Alleinerbe ist mein treuer Pudel Gonzo! Alarm für Zweitehen: Pflichtteilsverzicht vereinbaren! Bestattungskosten vermeiden durch Ausschlagung der Erbschaft? Vorgeburtliche Schenkungen lösen Pflichteilsergänzungsansprüche aus - Bundesgerichtshof ändert Rechtsprechung! Dauertestamentsvollstreckung darf im Handelsregister eingetragen werden Neu: Elastische Erbengemeinschaften WEG-Beschluss ist keine Notenpresse Grunderwerbsteuer: Finanzgericht Düsseldorf stoppt Fiskus! Grunderwerbsteuer: Keine Einbeziehung von Bauleistungen. Estate planning: Kein Testament ohne transmortale Vollmacht! WEG können jetzt Darlehen erhalten - aber nur in Baden-Württemberg Selektive Erbausschlagung: Gericht hält Genehmigung entgegen dem Gesetz für erforderlich! Erbausschlagung für Kinder: Der Staat mischt auch dort mit, wo er nicht soll! Oder-Konto: Die Schenkungsteuer schlägt zu! Kein sofortiges Anerkenntnis bei WEG-Beschlussanfechtungsverfahren! Balkontürschwellen sind zwingend Gemeinschaftseigentum! Unerwartete Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel! Erben über EU-Grenzen hinweg - künftig unbürokratischer (und gefährlicher) Brauchen Sie ein Testament? Klar brauchen gerade Sie eins! Kaution kassiert? Keine Kalamität! Sagt Landgericht Waldshut-Tiengen Rohrinnensanierungsbeschluss ist anfechtbar - Gesundheit geht vor! Die Verwaltung des Nachlasses durch Miterben! Die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Miterben! Erschummelter Mahnbescheid stoppt die Verjährung nicht! Duplexparker ist Sondereigentum: Kommt Klageflut wegen Erstattungsansprüchen? Fogging - Schwarzstaub legt sich auf das Mietverhältnis Fit für die nächste Generation: Die Vererbung von Unternehmen und Anteilen Feinjustierung der Nachlassplanung: Das Vermächtnis eignet sich! Ich bin Vermächtnisnehmer - was jetzt tun? Überschuldeter Pflichtteilsberechtigter: Wege aus der Schuldenfalle! Die Vererbung von Unternehmen und Unternehmensanteilen Erb- und Pflichtteilsverzicht sind nützliche Gestaltungsmittel! Frühes Ende der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten! Reduzieren oder vermeiden Sie Pflichtteilsansprüche - ganz einfach! Schmerzhaft: Erben müssen Sozialhilfe zurückzahlen! Vorzeitige Rückgabe der Wohnung - und der Vermieter hat ein Problem Seetestamente für die "Kreuzfahrernation" Deutschland Ausschlagung der Erbschaft - Formen und Fristen Wohnungsberechtigter muss Heiz- und Warmwasserkosten tragen. Zeitenkluft im Ehegattentestament - Absturz der Wirksamkeit? Unerfahrener Hausmann haftet nicht für Brandschaden Erbengemeinschaft: Mit Mehrheitsbeschluss wirksam kündigen Sprachkurs im Urlaubsparadies: Der Steuerzahler beteiligt sich kräftig! Steuerfreie Millionenschenkungen bald Vergangenheit? Riskante Telefaxübermittlung Schimmel in der Arztpraxis: Kein Grund zur fristlosen Kündigung Alarmstufe Rot: Schwarzgeld im Nachlass! Zentrales Testamentsregister ab 2012 - welche Daten werden übermittelt? Vereinfachungen für elektronische Rechnungen! Schließanlage und Schlüsselverlust - Ansprüche des Vermieters! Rettung des Familienheims vor dem Sozialamt - wie geht das denn? Günstig vermieten ist seit dem 1. Januar 2012 teuer Mieters "Funkwellenangst" verhindert nicht die Installation von Fernablesungssystemen! Stiefmuttersieg im Erbschaftsstreit! Dachdämmungspflicht nach EnEV - in vielen Fällen nicht erforderlich! Mieter darf keine neue Heizung einbauen!
Anschrift
Kaiserstraße 5
79761 Waldshut-Tiengen
DEUTSCHLAND
Telefon: 07751-83170
Kontakt
Bitte verwenden Sie zur Kontaktaufnahme bevorzugt dieses Formular. Vielen Dank!
Rechtsanwalt Anton Bernhard Hilbert