Wie Kfz-Versicherungen häufig zu Unrecht die Schadenssumme in Eigenregie kürzen und wie man dagegen angehen kann

23.05.2019, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (126 mal gelesen)
Ist das eigene Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt, droht anschließend ein nervenaufreibendes Schadenregulierungsverfahren mit einer Versicherung, das oft viel Zeit in Anspruch nimmt.

Zudem steht das Auto aufgrund etwaiger Reparaturmaßnahmen möglicherweise länger nicht zur Verfügung; man muss sich um einen Mietwagen kümmern oder auf die öffentlichen Verkehrsmittel ausweichen. Umso ärgerlicher ist es, wenn die Schadenssumme und alle damit verbundenen Kosten von der (gegnerischen) Versicherung nicht oder nur zum Teil reguliert werden. Dass eine eigenmächtige Kürzung der Schadenssumme durch den Versicherer jedoch häufig unrechtmäßig ist, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Coburg (Urt. v. 27.11.2018 – 14 C 1819/19).

Versicherung weigert sich, vollständige Kosten nach Unfall zu übernehmen

Das Amtsgericht Coburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich insgesamt auf 1.205 €, 126 € entfielen auf sogenannte Verbringungskosten. Verbringungskosten sind die Kosten, die im Rahmen einer Reparatur anfallen, um das Fahrzeug für bestimmte Arbeiten, in der Regel Lackierarbeiten, zu einer anderen Werkstatt zu bringen. Es handelt sich somit um eine Art Transportkosten.

Die Versicherung weigerte sich jedoch, die entstandenen Verbringungskosten zu erstatten und kürzte diesen Betrag auf eine Pauschale von 80 €, mit der Begründung, dass die Kosten überhöht seien und der Transport tatsächlich gar nicht stattgefunden hätte. Beweise für diese Behauptung wurden auf Seiten der Versicherung im Verfahren jedoch nicht vorgelegt.

Gericht: Dem Geschädigten sind bei der Fahrzeugreparatur Grenzen gesetzt

Das Amtsgericht sah die Argumentation der Versicherung als nicht ausreichend an. Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Geschädigte häufig nicht wisse, welche Maßnahmen zur Instandsetzung seines Fahrzeugs nötig sind. Auch könne nicht pauschal vorausgesetzt werden, dass jede einzelne Werkstatt über jegliche Arbeitsmittel für alle erdenklichen Reparaturen verfüge und der Geschädigte dies vorher prüfe. Er dürfe auf das Schadensgutachten und die Werkstatt vertrauen. Besonders, wenn die im Gutachten ausgewiesenen und die tatsächlichen Kosten übereinstimmen, sei dem Geschädigten nichts vorzuwerfen.

Geschädigter hat insgesamt wenige Pflichten

Häufig wird von Versicherungen bemängelt, dass eine zu teure Werkstatt ausgesucht worden sei. Der Geschädigte muss jedoch bei der Auswahl des Reparaturbetriebes keinerlei Vergleiche anstellen, um das günstigste Angebot zu finden. Es genügt, wenn er eine lokale Werkstatt in der Umgebung seines Wohnorts wählt. Möchte die Versicherung Kürzungen bei manchen Rechnungspositionen geltend machen, ist das oft nicht rechtens.

Versicherungen in der Schadensregulierung oftmals zögerlich

Immer wieder lässt sich beobachten, dass Kfz- und Kfz-Haftpflichtversicherungen häufig sehr zögerlich bei der Regulierung eines Unfallschadens sind. Da ein Rechtsanwalt, der die Korrespondenz mit Gegenseite und Versicherung vollständig übernimmt, von der Versicherung des Schädigers bezahlt werden muss, wenn der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat, ist die Beauftragung eines Anwalts in Unfallangelegenheiten dringend anzuraten. Ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht sorgt für eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung.

Waren Sie auch mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt? Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an und unser Unfallexperte und Fachanwalt für Verkehrsrecht Frank Brüne unterstützt Sie bei der Schadensregulierung und möglichen Ansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Versicherung.