Wie lange wird die HOAI noch Bestand haben?

17.10.2017, Autor: Frau Esther Maria Czasch / Lesedauer ca. 1 Min. (91 mal gelesen)
Die europäische Kommission hat wegen der in Deutschland geltenden HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) am 23. Juni 2017 vor dem europäischen Gerichtshof (EuGH) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.

Vorausgegangen war bereits ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission. Das Bundeswirtschaftsministerium als zuständiges Ressort der Bundesregierung ist der Meinung, dass keine Verletzung europäischer Vorschriften vorliegen würde. Die Niederlassungsfreiheit sei nicht beeinträchtigt, da Architekten und Ingenieuren aus anderen EU-Mitgliedstaaten weder der Marktzugang verwehrt noch die dauerhafte Teilnahme am deutschen Markt erschwert werde. Die HOAI ist nur auf Dienstleistungen anwendbar, die rein innerstaatlich erbracht würden.

Ungeachtet dessen wäre aus Sicht der Bundesregierung die von der Kommission behauptete Beschränkung der Niederlassungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Es wird auf die Qualitätssicherung der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes sowie der Bausicherheit und der Baukultur verwiesen. Ohne verbindlichen Honorarrahmen drohe nach Ansicht der Bundesregierung ein Marktversagen und eine Abwärtsspirale („race to the bottom“) zulasten der genannten Rechtsgüter sowie der Verbraucher.

Weiterhin wurde ein von der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer und dem Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. bauökonomisches Gutachten eingeholt. Hierin gelangt der Sachverständige Professor Clemens Schramm zu der Aussage, dass Qualitätsmängel sowie die Schadensträchtigkeit und die Schadenshöhe bei Mindersatzunterschreitung (d.h. Preisvereinbarungen unterhalb der Honorare der HOAI) zunehmen, mithin ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Qualität und Preis besteht.

Es bleibt abzuwarten, wie der europäische Gerichtshof hierüber entscheiden wird.