Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach 2 Jahren auch ohne erneute praktische Prüfung

30.12.2010, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4009 mal gelesen)
Die Klägerin war im vorliegenden Fall Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE, die bis Juni 2004 befristet war. Diese ließ sie zunächst nicht verlängern und beantragte erst fünf Jahre nach deren Erlöschen, die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bei der Beklagten. Als Voraussetzung hierfür forderte die Beklagte dagegen die Wiederholung der praktischen Prüfung als Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen.

Die Klägerin machte dagegen geltend, dass nach Neuregelung der Gesetzeslage auch grundsätzlich nach Ablauf von 2 Jahren von einer solchen Befähigung ausgegangen werden kann. Außerdem sei ihre Befähigung durch ihre 24-jährige Berufserfahrung, eine entsprechende Ausbildung sowie einen von ihr absolvierten Lehrgang zum Berufskraftfahrer hinreichend indiziert.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hielt das Begehren der Klägerin auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis – auch ohne erneute Ablegung der praktischen Prüfung – für begründet. Nach alter Fassung der § 24 Abs. 2, 20 Abs. 2 S.2 FeV konnte die Behörde grundsätzlich bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Wiederholung der praktischen und theoretischen Prüfung fordern, wenn die alte Fahrerlaubnis seit mehr als zwei Jahren abgelaufen ist. Mit der Neuregelung vom Juli 2008 hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich festgelegt, dass auch nach 2 Jahren weiterhin in der Regel von der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden muss.

Die Behörde müsse im Einzelfall prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dies widerlegen könnten. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass dies nicht der Fall war. Die Klägerin erfüllte also weiterhin die Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in den von ihr beantragten Klassen- auch ohne praktische Fahrprüfung.

Bayerisches Verwaltungsgericht München, Urt. v. 26.01.2010 – AZ: M 1 K 09.4505
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.