Wirklich unternehmerisch frei? Das Dilemma der Scheinselbstständigen

28.04.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (382 mal gelesen)
Scheinselbstständigkeit und ihre Folgen.

Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden befasst sich seit Jahren intensiv mit dem Thema Scheinselbstständigkeit: "Unsere für Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht verantwortlichen Rechtsanwälte werden im Beratungsalltag immer nach den deutlichsten Erkennungszeichen für eine Scheinselbstständigkeit gefragt. Die Antwort ist eigentlich einfach: Wenn eine selbständig arbeitende Person überwiegend im Namen und im Auftrag eines einzigen Unternehmers weisungsgebunden agiert, dann handelt es sich um ein typisches Verhältnis mit dem Attribut der Scheinselbständigkeit!" Heißt: Eigentlich erfüllt der Mitarbeiter alle Voraussetzungen eines angestellten Mitarbeiters, arbeitet aber auf eigene Rechnung und kommt auch selbst für die Sozial- und Krankenversicherung auf. Vereinfacht: Man ist selbstständig, muss sich aber nicht um seine Aufträge kümmern und macht sich dadurch abhängig von einem Auftraggeber.

Das SGB V definiert das in Absatz 7 recht deutlich: Wenn ein Auftragnehmer arbeitnehmergleiche Tätigkeiten ausführt und entsteht daraus eine abhängige Beschäftigung, so muss dieser Arbeitnehmer einem fest angestellten Kollegen gleich gestellt werden. Passiert dies nicht, so entsteht eine Scheinselbstständigkeit mit teils drastischen Folgen für alle Beteiligten. Neben dieser arbeits- und sozialrechtlichen Sichtweise gibt es aber auch eine rein juristische Betrachtungsweise: Die Rechtsprechung setzt eine Selbstständigkeit erst dann voraus, wenn ein eigenes Unternehmerrisiko vorliegt, wenn frei über mögliche Aufträge entschieden werden kann und der Beauftragte eigene Produktionsmöglichkeiten nutzen kann - was sich in der Summe gut als "Unternehmerische Freiheit" definieren lässt.

Cäsar-Preller: "Scheinselbstständige verschleiern ein normales Arbeitsverhältnis und eine Beurteilung fällt aus meiner Sicht sehr einfach: Immer wenn aus Gründen einer Vorteilsnahme eine Arbeit ausgegliedert wird, obwohl der Mitarbeiter sie auch im Unternehmen ausführen kann, besteht der Verdacht der Scheinselbständigkeit!" Scheinselbstständige können ihre Einstellung einfordern und müssen dies auch tun, denn mit einer wissentlichen Fortsetzung einer bekannten Scheinselbstständigkeit macht sich auch der der Ausführende strafbar.

Grundsätzlich müssen die Verhältnisse geklärt werden, weiß Cäsar-Preller aus zahlreichen steuer-, sozial und arbeitsrechtlichen Verfahren. Die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung prüft im Bedarfsfall, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV vorliegt. Gibt es einen positiven Bescheid und ist dieser nicht Erfolg versprechend anzufechten, dann bleibt allen Beteiligten nichts anderes übrig, als das Verhältnis entweder aufzulösen oder umzuwandeln und entstandene Verbindlichkeiten (Steuerschulden, nachzuzahlende Beiträge etc.) zu erfüllen. Dabei sind Streitigkeiten, die oft in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen münden, an der Tagesordnung. Betroffene sind gut beraten, wenn sie in solchen Fällen juristische Unterstützung in Anspruch nehmen.


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