Wöhrl AG: Zweite Anleihegläubigerversammlung am 28. November

21.11.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (157 mal gelesen)
Die Rudolf Wöhrl AG lädt die Anleger am 28. November zur zweiten Anleihegläubigerversammlung ein, da die erste Abstimmung ohne Versammlung nicht beschlussfähig war.

Im Mittelpunkt der Versammlung soll erneut die Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger stehen. Er soll die Interessen der Anleger im Sanierungsprozess vertreten. Die Wöhrl AG hatte Anfang September Insolvenzantrag gestellt und ein Schutzschirmverfahren beantragt. Im Schutzschirmverfahren soll die Sanierung des Unternehmens vorangetrieben werden. Über den Stand der Sanierungsmaßnahmen soll es bei der Versammlung nähere Informationen geben.

„Interessant ist für die Anleger besonders, welchen Anteil sie zur Sanierung beitragen sollen. Häufig sollen in solchen Fällen die Anleihebedingungen geändert werden und z.B. die Zinsen gesenkt oder die Laufzeit verlängert werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Umso wichtiger sei es, dass die Interessen der Anleger in dem Schutzschirmverfahren konsequent berücksichtigt und vertreten werden. Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters reicht bei der zweiten Versammlung die einfache Mehrheit der teilnehmenden Stimmrechte aus. Anleger, die an der Versammlung nicht teilnehmen können, haben auch die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen.

Im Schutzschirmverfahren hat die Wöhrl AG drei Monate Zeit, das Unternehmen wieder auf Kurs zu bringen. „Gelingt dies nicht, kann das Verfahren auch in einem regulären Insolvenzverfahren münden. Diese Möglichkeit sollten die Anleger nicht außer Acht lassen. Dann könnten hohe Verluste drohen. Mit finanziellen Einschnitten ist aber auch jetzt zu rechnen. Um sich vor Verlusten zu schützen, können die Anleihe-Anleger ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Kanz.

So können unter Umständen auch Schadensersatzansprüche der Anleger bestehen. „Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten sie z.B. auch umfassend über die Risiken ihrer Geldanlage aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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