Wölbern Holland 64: LG Hamburg spricht Anleger Schadensersatz zu

04.09.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (89 mal gelesen)
Das Landgericht Hamburg hat einem Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Holland 64 mit Urteil vom 16. März 2018 Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zugesprochen (Az.: 330 O 591/15).

Für Anleger sind die Angaben im Emissionsprospekt wichtige Informationen, die ihre Anlageentscheidung beeinflussen können. Daher müssen die Angaben nicht nur vollständig und wahrheitsgemäß, sondern vor allem auch aktuell sein. Sind die Angaben nicht aktuell, kann das zu Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im weiteren Sinne führen. 

So verhielt sich der Sachverhalt in dem Fall, den das Landgericht Hamburg zu entscheiden hatte. Hier machte der Kläger Schadensersatzansprüche gegenüber der Bank geltend, die ihm Beteiligungen an der Vierundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG (Wölbern Holland 64) vermittelt hatte. Die Bank hatte den Kläger im Juni 2008 angeschrieben und ihm den Prospekt vom 14.04.2018 übersandt. Im Juli 2008 beteiligte sich der Kläger an dem Fonds. Dabei sei es ihm um eine sichere zur Altersvorsorge geeignete Kapitalanlage gegangen. Der Berater habe die Sicherheit der Anlage betont und es versäumt, auf Prospektfehler hinzuweisen. Denn es hätten Gutachten vorgelegen, die den Wert der Fondsimmobilien geringer taxierten, argumentierte der Kläger.

Das Landgericht Hamburg sprach dem Kläger Schadensersatz auf Rückabwicklung der Beteiligung unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinne zu. Die Bank habe dem Kläger den Prospekt zu dem geschlossenen Fonds übersandt. Interessenten, die über keine eigenen Informationsquellen verfügen, müssen sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben verlassen können. Verändern sich wesentliche Informationen bis zum Abschluss des Beitrittsvertrags müssen die Interessenten über diese Änderungen nach der Rechtsprechung des BGH informiert werden, da sich dadurch auch ihre Entscheidungsgrundlage ändert. Die Prospekte unterliegen einer Aktualisierungspflicht. 

Dieser Aktualisierungspflicht sei die Bank nicht nachgekommen, da sie den Anleger über ein nach der Prospektübergabe erstelltes Bewertungsgutachten nicht informiert habe. Damit wurde dem Kläger eine für seine Entscheidung maßgebliche Information vorenthalten. Bei Kenntnis des Gutachtens hätte er sich nicht für eine Beteiligung an dem Fonds entschieden, so das LG Hamburg. Das  Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

„Von dem Urteil können Anleger des Wölbern Holland 64 profitieren und Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Dabei müssen sie aber beachten, dass ihre Ansprüche schon bald verjähren können“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Wölbern Invest emittierte den Fonds Wölbern Holland 64 im Jahr 2008. Anleger beteiligten sich zu großen Teilen in der zweiten Jahreshälfte 2008 und 2009. Ihre Ansprüche verjähren auf den Tag genau zehn Jahre nach dem Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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