ZIVILrecht: Mein Kunde hat seine Rechnung nicht bezahlt – was tun?

04.10.2016, Autor: Herr Martin J. Warm / Lesedauer ca. 4 Min. (248 mal gelesen)
Wie läuft das Mahnverfahren ab? Wann kann ich vollstrecken?

Das Mahnverfahren ist in Deutschland streng formalisiert. Grundsätzlich gilt: auf jeder Ausgangs-Rechnung ist eine Zahlungsfrist anzugeben. Im geschäftlichen Betrieb gerät jeder, der 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung keine Zahlung vorgenommen hat, automatisch in Verzug. Bei Privatkunden tritt der Verzug nach 30 Tagen nur dann ein, wenn in der Rechnung ausdrücklich auf eine 30-Tage- Zahlungspflicht und den dann drohenden Verzug hingewiesen wurde.

Die Pflicht, drei Mahnungen zu schreiben, ist gesetzlich nicht verankert. Nichtsdestotrotz ist eine Mahnung, besonders wenn sie gut formuliert ist, ein erstes Mittel, um den Schuldner aufmerksam zu machen. So kann oft die Geschäftsbeziehung erhalten werden, denn vielleicht ist ja wirklich eine Rechnung schlicht übersehen worden.

Spätestens mit dem Absetzen einer Mahnung gerät Ihr Schuldner in Verzug. Sobald der Verzug eingetreten ist, sind Sie berechtigt, Verzugszinsen auf den offenen Betrag aufzuschlagen. Ebenfalls hat der Schuldner für die Zahlung Ihrer Mahnkosten aufzukommen. In Verzug geratenen Unternehmern darf unabhängig von der Höhe der Forderung eine Mahnpauschale in Höhe von € 40,00 berechnet werden.

Wie geht es weiter?

Sollte der Schuldner trotz Mahnung weiterhin nicht zahlen, haben Sie die Möglichkeit, selbst oder über Ihren Rechtsanwalt ein Mahnverfahren einzuleiten. Dieses Mahnverfahren ist streng formalisiert und wird durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides eingeleitet, der beim zuständigen Gericht eingereicht werden muss.

„Der Antrag kann ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes gestellt werden; bei komplizierteren Sachverhalten sollte jedoch überlegt werden, ob nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ferner ist im späteren Verfahren die Zuziehung eines Anwaltes erforderlich, wenn nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht stattfindet“ rät www.justiz.nrw.de.

Die Rechtsanwaltskosten für ein Mahnverfahren trägt immer der Schuldner, Sie gehen lediglich in Vorleistung. Im Falle eines streitigen Verfahrens werden anfallende Gebühren darauf angerechnet. Im Verzugsfall muss der Schuldner diese auch erstatten.

Das zuständige Gericht prüft Ihren Antrag sehr genau auf formelle oder inhaltliche Fehler. Sollte der Antrag nicht einwandfrei sein, bekommen Sie eine sogenannte Monierung, die die Fehler aufweist. Allerdings sind diese Monierungen nicht ganz leicht verständlich, so dass auch hier anwaltlicher Beistand hilfreich sein kann, um das Verfahren nicht unnütz in die Länge zu ziehen.

Wird der Mahnbescheid auf Ihren Antrag hin erlassen, so erhalten sie eine Nachricht darüber sowie die Kostenrechnung hierfür.

Auf dem Mahnbescheid, den Ihr Schuldner erhält, sind die laufenden Zinsen bis zum Tag des Erlasses aufgeführt und die zu zahlende Gesamtsumme, die sich aus allen Forderungen, Kosten und Zinsen zusammensetzt, wird ausgewiesen.

Ihr Gegner hat die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. In diesem Falle ist das Mahnverfahren im eigentlichen Sinne abgeschlossen und Sie haben die Möglichkeit, ein streitiges Verfahren zu eröffnen. Hierfür erhalten Sie eine weitere Kostenrechnung. Erst wenn diese ausgeglichen ist, wird die Sache dem zuständigen Gericht vorgelegt.

Ihr Gegner kann aber auch einfach gar nicht reagieren – dies ist in der Praxis leider häufig der Fall.

Wann kann ich vollstrecken?

Nach 2 Wochen ohne Zahlungseingang haben Sie die Möglichkeit, den Erlass eines Vollstreckungsbescheides zu beantragen. Den hierfür erforderlichen Antrag haben Sie mit der Information, dass der Mahnbescheid gegen Ihren Gegner erlassen wurde, bereits erhalten. Hierfür gilt eine Zeitspanne von 6 Monaten, danach entfällt auch die Wirkung des vorangegangenen Mahnbescheides. Sollten Sie diesen Antrag stellen, so können Sie entscheiden, ob Sie den Vollstreckungsbescheid selbst an Ihren Gegner übersenden oder ob Sie dies dem Gericht überlassen.

Sollten Sie sich für die erste Möglichkeit entscheiden, ist das Mahnverfahren für das Gericht mit Erlass des Vollstreckungsbescheides abgeschlossen und Sie müssen die Zustellung selbst veranlassen. Hierfür anfallende Kosten liegen dann ebenfalls bei Ihnen.

Der Vollstreckungsbescheid ist Grundlage für die Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung folgt, wenn wiederum 2 Wochen nach Zugang des Vollstreckungsbescheides keine Zahlung erfolgt ist. Mit der Übersendung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids endet das Verfahren für das Mahngericht. Sämtliche Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt. Dies ist immer das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners.

Den Vollstreckungsbescheid sollten Sie sorgfältig aufbewahren, denn diese Urkunde ist der Nachweis, dass die darin enthaltene Forderung noch nicht beglichen wurde. Sollten Sie die Sache über das Vollstreckungsgericht weiterverfolgen, so benötigt dies allerdings die vollstreckbare Ausfertigung des Bescheides, um die Zwangsvollstreckung durchführen zu können.

Warum ist die Einschaltung eines Anwalts zweckmäßig?

Im vorliegenden Ablauf ist der Regelfall ohne Komplikationen beschrieben. Im täglichen Geschäftsleben gibt es etliche Widrigkeiten, die den obigen Ablauf stören können. Hierzu zählen unter anderem ein Teil-Widerspruch, eine nicht mehr gültige Anschrift oder die Zahlungsunfähigkeit des Gegners. Um diesen Widrigkeiten und letztlich ärgerlichen und zeitraubenden Dingen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie sich gleich an einen versierten Anwalt wenden, der sich der Sache von Anfang an professionell widmet. So können Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren und sicher sein, dass Sie die Ihnen zustehenden Forderungen erhalten werden.

Ich empfehle auch in jeder Lage des Verfahrens abzuwägen, ob es Möglichkeiten zu einer beschleunigten Einziehung der Forderung gibt.

Wie gesagt: Sie treten zwar mit den Kosten in Vorleistung, Ihr Schuldner muss diese aber erstatten.

Mein Tipp: Zögern Sie nicht zu lange damit, Ihre Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Zeitliche Verzögerungen können schnell teuer werden, wenn z.B. der Schuldner seine Zahlungspflicht nur verzögern will, um Zeit zu gewinnen.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht  Martin J. Warm, Paderborn ()