Zu hoher Kraftstoffverbrauch berechtigt zum Rücktritt

29.04.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (916 mal gelesen)
Überhöhter Spritverbrauch stellt Sachmangel dar.

Der Käufer eines Neuwagens kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug unter Testbedingungen über 10 % mehr Kraftstoff verbraucht, als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 7.2.2013 (I-28 U 94/12) entschieden.


Kunde muss Prospektangaben vertrauen dürfen

Ende 2009 erwarb der Kläger bei dem Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 Euro. Den Prospektangaben zufolge sollte der kombinierte Kraftstoffverbrauch des Fahrzeuges 7,7l/100 km betragen. Nach Feststellungen eines Sachverständigen habe der kombinierte Kraftstoffverbrauch unter Testbedingungen mit 8,6 l/100 km 11,7 % über der Herstellerangabe gelegen.
Nachdem dem beklagten Autohändler die Nachbesserung nicht gelang, trat der Käufer im April 2010 vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Wagens.


Höherer Verbrauchswert muss erheblich sein


Die Richter am OLG gaben dem Kläger Recht. Das OLG entschied, dass dem Auto eine Beschaffenheit fehle, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Zwar hingen die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise ab. Jedoch müssten die Prospektangaben unter Testbedingungen reproduzierbar sein. Die erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Abweichung dar, so das OLG. Erheblich sei eine Abweichung immer dann, wenn der im Verkaufsprospekt angegebene kombinierte Verbrauchswert um 10 % überschritten werde.


Der Händler muss den Kaufpreis zurückzahlen, abzüglich eines Betrags in Höhe von 3.000 Euro für die Fahrzeugnutzung im vorliegenden Fall. Betroffene Autokäufer können sich bei entsprechendem Mehrverbrauch ihres Fahrzeugs auf die Entscheidung berufen. Dabei ist allerding zu beachten, dass im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ein Sachverständigengutachten den Mehrverbrauch beweisen muss.

Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater