Zu lange Sicherheitskontrolle: Wer haftet, wenn der Flug verpasst wird?

27.08.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (827 mal gelesen)
Wird ein Flugreisender am Flughafen durch das Sicherheitspersonal zu Unrecht und unverhältnismäßig lange aufgehalten, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, wenn er durch die Verzögerung seinen Flug verpasst.

Wird ein Flugreisender am Flughafen durch das Sicherheitspersonal zu Unrecht und unverhältnismäßig lange aufgehalten, so hat er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Bundesrepublik, wenn er durch die Verzögerung seinen Flug verpasst. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.08.2013, Az.: 1 U 276/12).

Wenn es mal wieder etwas länger dauert…
Im aktuellen Fall, der sich bereits im Juli 2011 ereignete, wollte ein Fluggast am Frankfurter Flughafen seinen für 4.20 Uhr terminierten Flieger erwischen. Während der Sicherheitskontrolle jedoch bekamen die zuständigen Beamten den Verdacht, dass sich im Handgepäck des Reisenden gefährliche Gegenstände befinden könnten. Routinemäßig wurde ein Entschärfungskommando für die vermeintlich gefährliche Aufgabe herbeigerufen.
Hier allerdings war der Fluggast im Pech: Da das Entschärfungskommando zu Nachtzeiten nur eine Rufbereitschaft hatte, dauerte es geschlagene drei Stunden, bis das Handgepäck des Reisenden überprüft und der Verdacht ausgeräumt werden konnte. Der Fluggast führte nur normales Handgepäck mit sich, der Alarm war ein Fehlalarm – der Flieger allerdings hatte schon lange ohne den Gast abgehoben.

Schadensersatz wegen schlechter Organisation
Da er für sich und eine weitere begleitende Person neue Tickets kaufen musste, entstanden dem Reisenden für den Flug Mehrkosten von rund 910 Euro. Diese verlangte er von der Bundesrepublik als Dienstherrin der Bundespolizei gerichtlich heraus. Und schon das Landgericht Frankfurt entsprach der Forderung des Reisenden: Die Rufbereitschaft des Entschärfungskommandos hätte durch die Bundespolizei so organisiert sein müssen, dass eine schnellere Überprüfung des Gepäcks hätte stattfinden können. Durch die fehlerhafte Organisation sei dem Reisenden ein Schaden entstanden, der bei korrekter Organisation nicht eingetreten wäre.
Auch die Berufung der Bundesrepublik gegen das Urteil des Landgerichts zum Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.

Ansprüche überprüfen lassen
Oft wird nach Schadensersatz gefragt, wenn Reisende ihr Ziel nicht rechtzeitig erreichen, weil der Flieger nicht pünktlich geht. Der Fall, dass ein Fluggast durch die Sicherheitsbeamten unnötig lange aufgehalten wird, geschieht im Vergleich hierzu seltener. Gerade deshalb jedoch bietet das neue Urteil aus Frankfurt Betroffenen in solchen Fällen ein Einfallstor, um den ihnen entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater