Zu spät eingeleiteter Not-Kaiserschnitt begründet Schmerzensgeld für hirngeschädigtes Kind und seine Mutter

08.11.2018, Autor: Herr Joachim Laux / Lesedauer ca. 2 Min. (146 mal gelesen)
Nach fehlerhaftem Not-Kaiserschnitt: Eine psychische und physische Behinderung sowie ein Entwicklungsrückstand können ein Schmerzensgeld von 350.000 EUR begründen

Wird ein Kaiserschnitt zu spät eingeleitet und trägt das Neugeborene deshalb einen Gehirnschaden davon, der mit schwerer geistiger und körperlicher Behinderung sowie einem Entwicklungsrückstand einhergeht, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 Euro angemessen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Der Mutter sprachen die Richter ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zu.

Der Fall

Die damals 39-Jährige Schwangere war im März 2001 gegen 23 Uhr mit Wehen in ein Krankenhaus eingeliefert worden. Da die Geburt stockte, kam um 1.52 Uhr eine Saugglocke zum Einsatz, die jedoch nach sechs Minuten riss. Der behandelnde Arzt versuchte die Saugglocke neu anzusetzen, scheiterte und bereitete den Einsatz einer Geburtszange vor. Um 2.12 Uhr ordnete er schließlich eine Not-Sectio an. Die Nabelschnur des Säuglings hatte sich um dessen Hals gewickelt, so dass das Gehirn des Kindes nicht genügend Sauerstoff bekam und geschädigt wurde. Es konnte altersgerecht weder frei sitzen noch stehen, nicht laufen und greifen. Die Kinderärzte diagnostizierten einen schweren Entwicklungsrückstand und fehlendes Sprachvermögen. Es ist dauerhaft auf Pflege angewiesen. Den Gynäkologen verklagten Mutter und Kind auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Grober Behandlungsfehler gibt Anspruch auf Schmerzensgeld

Die Richter des OLG Koblenz gaben den beiden Recht: Ihnen stehe Schmerzensgeld zu, weil der Arzt einen groben Behandlungsfehler verschuldet habe. Nach Ausführungen mehrerer Sachverständiger hätte er spätestens um 1.58 Uhr, als die Saugglocke abriss, einen Notkaiserschnitt einleiten müssen, um die Geburt zu beenden. Stattdessen habe er weitere Versuche unternommen, die Geburt vaginal zu Ende zu bringen. Da die Lage des Kindes unklar war und insbesondere weil der Wehenschreiber hochpathologische Befunde lieferte, sei dieses Vorgehen grob fehlerhaft gewesen.

Mutter bekommt 500 EUR Schmerzensgeld zugesprochen, Kind 350.000

Wegen der Folgen des groben Behandlungsfehlers habe das Kind Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 EUR. Die Mutter bekam 500 EUR zugesprochen, weil sie durch die verzögerte Not-Operation sowie das mehrfache, behandlungsfehlerhafte Benutzen der Saugglocke unnötige körperliche Schmerzen und Ängste um das Neugeborene und ihre eigene Gesundheit erlitten habe.