Zur Schriftform von zweckbefristeten Arbeitsverträgen

01.10.2007, Autor: Herr Holger Cattien / Lesedauer ca. 1 Min. (2785 mal gelesen)
Der befristungsbegründende Vertragszweck muß schriftlich fixiert sein!

Soll nach dem Arbeitsvertrag das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Zwecks enden (§ 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. TzBfG), ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Befristung, daß der Vertragszweck schriftlich vereinbart wird. Dabei muß der Zweck so eindeutig bezeichnet sein, daß ohne jeden Zweifel festgestellt werden kann, bei Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll. (BAG, Urt. v. 21.12.2005, 7 AZR 541/04) Ist dies nicht der Fall, ist die Befristung unwirksam, nicht aber der Arbeitsvertrag. Es ist dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.