§ 7 BORA - Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit
Kommentierung von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Köln
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.
Zitierempfehlung:
Huff in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 7 BORA Rz. ...
Text der Vorschrift:
(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.
(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.
(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.
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