§ 7a BORA - Mediator

04.11.2020, Rechtsanwalt Martin W. Huff

Kommentierung von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Köln
in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Auflage 2020
Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlags Otto Schmidt.

Zitierempfehlung:
Huff in Gaier/Wolf/Göcken - Anwaltliches Berufsrecht - 3. Aufl. § 7a BORA Rz. ...


Text der Vorschrift:

Der Rechtsanwalt, der sich als Mediator bezeichnet, hat die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Mediationsgesetz im Hinblick auf Aus- und Fortbildung, theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen zu erfüllen.

Kommentierung:

A. Allgemeines

1
§ 7a BORA wurde durch die Satzungsversammlung am 25.4.2002 mit Wirkung zum 1.1.2003 in die BORA eingefügt und nach Inkrafttreten des Mediationsgesetzes mit Wirkung zum 1.5.2013 geändert. Hintergrund war damals eine Diskussion um die Frage, ob ein Rechtsanwalt sich als „Mediator“ bezeichnen dürfe. Warum diese Diskussion entsprang, lässt sich heute leider nicht mehr nachvollziehen. Denn bis zur Entscheidung der Satzungsversammlung hatte die Rechtsprechung die Bezeichnung dann als zulässig angesehen, wenn die Bezeichnung zutreffend verwendet wurde. 1 Nach dem Beschluss der Satzungsversammlung machte der BGH 2 deutlich, dass er ebenfalls keine Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung Mediator hatte, wenn eine fundierte Ausbildung zugrunde liegt. Ein Verstoß gegen § 43b BRAO sei nicht erkennbar, argumentierten die Gerichte damals zutreffend. Diesen Entscheidungen ist auch gerade unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG, der Einschränkungen der Werbung nur in engen Grenzen zulässt, 3 zuzustimmen. Eine Regelung für die Bezeichnung als Mediator war und ist überflüssig. 4 Auch das Mediationsgesetz vom 21.7.2012 5 hat an dieser Einschätzung nichts geändert. Gerade die Regelung in § 5 Abs. 1 MediationsG zeigt, dass die Ausbildung zum Mediator immer noch nicht einheitlich geregelt ist. Vielmehr kann man den Katalog in § 5 MediationsG nur als „Empfehlung“ verstehen, die aber keinerlei Verbindlichkeit hat.
2
Auch weiterhin beschreibt die Vorschrift eine Selbstverständlichkeit. Denn die Vorschrift war in der Fassung bis zum 30.4.2013 verfassungswidrig6 und ist jetzt überflüssig, weil es in § 2 MediationsG Vorgaben gibt, die als lex specialis anzusehen sind. Heute gibt es eine Vielzahl von Anbietern, die Rechtsanwälte und andere Berufsgruppen zu Mediatoren ausbilden. 7 Eine staatlich regulierte Ausbildung, die insbesondere Inhalte festlegt, gibt es aber bisher nicht.

B. Kommentierung

3
Die Vorschrift spielt in der berufsrechtlichen Praxis der Kammern kaum eine Rolle. Dies zumeist auch deshalb, weil die Rechtsanwälte die Berufsbezeichnung verwenden, ohne vorher die Rechtsanwaltskammer zu befragen. Dies ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht erforderlich. Die Kammern werden damit nur befasst, wenn es entweder eine konkrete Nachfrage nach den Voraussetzungen der Bezeichnung als Me
Mediator
diator gibt oder aber wenn die Befugnis zur Führung der Bezeichnung in Frage gestellt wird. Häufig sind beide Fallgestaltungen nicht.

I. Bezeichnung als Mediator

4
Die Bezeichnung zur Führung der Bezeichnung Mediator ist umfassend zu verstehen und ergibt sich jetzt aus § 3 MediationsG. Ein Rechtsanwalt, der meint die Bezeichnung führen zu dürfen, darf dies nicht nur auf seinem Briefbogen und Visitenkarten tun, sondern auch im Internet, in Kanzleibroschüren und anderen Veröffentlichungen.
Zwar spricht das Gesetz nur von der Bezeichnung „Mediator“. Damit ist aber nicht gemeint, dass nur das Wort genauso verwendet werden darf. Vielmehr sind auch Wortkombinationen wie „Anwaltsmediator“, „Familienmediator“ oder „Wirtschaftsmediator“ erlaubt.
Auch die Verwendung eines Zusatzes mit einem Hinweis darauf, bei wem die theoretischen Kenntnisse erworben wurden, etwa bei der Ausbildung der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienmediation (BAFM) oder bei der „Deutschen Anwaltsakademie (DAA)“, ist erlaubt.

II. Geeignete Ausbildung

5
Die Vorschrift geht davon aus, dass nur derjenige, der eine geeignete Ausbildung nachweisen kann, sich als Mediator bezeichnen darf. Auffällig ist, dass hier § 5 Mediationsgesetz genauer gefasst ist.
Was unter einer geeigneten Ausbildung zu verstehen ist, ist unklar. Ging eine BRAK-Arbeitsgruppe Mediation Ende der neunziger Jahre noch davon aus, dass für eine gute Mediatorenausbildung eine theoretische Ausbildung von 200 Stunden erforderlich ist, 8 sehen heute die meisten Anbieter einer Ausbildung und die Mehrzahl örtlichen Rechtsanwaltskammern 90 Stunden als ausreichend an, um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen. 9
Gegen das Verlangen einer Ausbildung von 200 Stunden durch die BRAK-Arbeitsgruppe, die sicherlich keine Befugnis hatte, verpflichtende Standards zu schaffen, spricht, dass damit die Anforderungen höher wären als für die theoretischen Kenntnisse, die für eine Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung erforderlich sind. Hier werden nämlich nur 120 Stunden Theorie verlangt. Auch eine Abschlussklausur kann nicht verlangt werden, denn eine Überprüfung des Wissens kann im Sinne des Art. 12 GG für eine solche Bezeichnung nicht verlangt werden.
Insgesamt erscheint es nach angemessen, heute eine theoretische Ausbildung von 90 Stunden zu verlangen. Ein Wettbewerb nach unten, wie er bei dem einen oder anderen Ausbilder schon zu beobachten ist, kann bedeuten, dass keine ausreichenden Kenntnisse mehr vermittelt werden.
6
Die Kriterien der Ausbildung nähern sich zwar an, wie Horn10 herausgearbeitet hat, liegen aber noch keineswegs fest. Es ist auch sehr fraglich, wer dazu befugt wäre, Kriterien für die Ausbildung festzulegen. Eigentlich kann immer nur ein „Negativbeweis“ durch ein Gericht geführt werden, nämlich dass der konkret vorgelegte Ausbildungsplan aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ausreichend ist. Und was unter der „Beherrschung des Mediationsverfahrens“ zu verstehen ist, bleibt ebenfalls im Dunkeln.
7
Nicht geklärt ist bisher die Frage, ob theoretische Kenntnisse ausreichend sind, oder ob auch praktische Erfahrungen vorliegen müssen. Denn dies kann auch zum Verständnis einer geeigneten Ausbildung gehören, insbesondere, wenn man die „Beherrschung des Mediationsverfahrens“ in diesem Sinne versteht. Für diese Sichtweise spricht auch, dass § 7 Abs. 1 S. 2 BORA für die Führung eines qualifizierenden Zusatzes verlangt, dass sowohl theoretische wie praktische Kenntnisse vorliegen müssen. 11 Geht man von der Sicht des Verbrauchers aus, der es sowohl beim Fachanwalt wie auch beim „qualifizierenden Zusatz“ gewöhnt ist, dass sowohl praktische wie theoretische Erfahrungen zusammen kommen, so muss der Mediator, bevor er die Bezeichnung führen darf, erste praktische Erfahrungen sammeln. Wie umfangreich sie sein müssen ist – gerade auch im Hinblick auf die oben beschriebene Unbestimmtheit der Norm – kaum zu beurteilen. Die Durchführung von einigen Mediationen muss verlangt werden, bevor die Führung der Bezeichnung auch im wettbewerbsrechtlichen Sinne unbedenklich ist.

III. Nachweis der Ausbildung

8
Der Rechtsanwalt muss den Nachweis, dass er über eine entsprechende Ausbildung verfügt, nicht aktiv führen, er muss also nicht bei der Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis zur Führung des Titels beantragen. Er muss nur, und dies entspricht dem wettbewerbsrechtlichen Grundsatz der wahren Werbung, nachweisen, dass er die Voraussetzungen für die Führung der Bezeichnung erfüllt. Eine bestimmte Form ist für den Nachweis nicht erforderlich. Zweckmäßig dürfte es sein, ihn durch die Vorlage von Urkunden zu führen, aber auch der Zeugenbeweis, ist nicht ausgeschlossen. 12

IV. Zertifizierter Mediator

8a
§ 5 Abs. 2 MediationsG schafft den Begriff des „zertifizierten Mediators“, dessen Voraussetzungen der Verordnungsgeber nach § 6 MeditiationsG regeln kann und mit Verordnung vom 21.8.2016 nach langer Laufzeit auch endlich geregelt hat. Dabei ist auffällig, dass § 6 MeditationsG eigentlich nur die Aus- und Fortbildung regelt, aber nicht Anforderungen an die praktischen Erfahrungen verlangt. Insofern erscheint der Begriff „zertifiziert“ unangebracht. Da es sich aber jetzt um einen vom Gesetzgeber definierten Begriff handelt, ist dies so hinzunehmen. Zertifizierte Mediatoren sind allerdings bisher selten anzutreffen.
1
AGH NW, BRAK-Mitt. 2000, 196; AGH BW, NJW 2001, 3199.
2
BGH, NJW 2002, 2948.
3
Rz. 3.
4
So auch Henssler/Prütting/ Prütting, § 7a BORA Rz. 7.
5
BGBl. I, S. 1577.
6
Ebenso Henssler/Prütting/ Prütting, § 7a BORA Rz. 2; unentschieden Horn, NJW 2007, 1413; ohne die Frage anzusprechen: Feuerich/Weyland/ Böhnlein, § 7a Rz. 1.
7
S. auch Horn, NJW 2007, 1413 m.w.N.
8
S. BRAK-Mitt. 2006, 186.
9
So die Umfrage von Horn, NJW 2007, 1413.
10
NJW 2007, 1413 (1414).
11
S. dazu ausführlich Rz. 12 ff.
12
S. dazu auch Horn, NJW 2007, 1413 (1415).