Anerkennung nach syrischem Recht geschlossener Ehe mit Minderjähriger

Autor: w.aufsf. RiAG Dr. Jürgen Schmid, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2016
1. Dem einem minderjährigen Verheirateten bestellten Vormund kommt wegen §§ 1800, 1633 BGB keine Entscheidungsbefugnis für den Aufenthalt des Mündels zu. Dies gilt auch hinsichtlich wirksam verheirateter minderjähriger Flüchtlinge, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaats insoweit ebenfalls keine elterliche Sorge besteht (Art. 15, 16, 20 KSÜ).2. Eine in Syrien nach syrischem Eheschließungsrecht wirksam geschlossene Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt 14-Jährigen mit einem Volljährigen ist als wirksam anzuerkennen, wenn die Ehegatten der sunnitischen Glaubensrichtung angehören und die Ehe bereits vollzogen ist.3. Die Unterschreitung des Ehemündigkeitsalters des § 1303 BGB bei einer Eheschließung im Ausland führt selbst bei Unterstellung eines Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) nicht zur Nichtigkeit der Ehe, wenn nach dem für die Eheschließung gem. Art. 11, 13 EGBGB anzuwendenden ausländischen Recht die Ehe bei Unterschreitung des dort geregelten Ehemündigkeitsalters nicht unwirksam, sondern nur anfechtbar oder aufhebbar wäre.

OLG Bamberg, Beschl. v. 12.5.2016 - 2 UF 58/16 (nrkr.)

Vorinstanz: AG Aschaffenburg, Beschl. v. 7.3.2016 - 7 F 2013/15

BGB §§ 1303, 1633, 1800; EGBGB Art. 6, 11, 13; KSÜ Art. 6, 15, 16

Das Problem

Die Beteiligten H, geb. 1.1.1994, und A, geb. 1.1.2000, sind syrische Staatsangehörige und haben im Februar 2015 in Syrien geheiratet und zusammengelebt. Über die Balkanroute geflüchtet, reisten sie am 27.8.2015 unbegleitet nach Deutschland ein, wo A am 10.9.2015 durch Mitarbeiter des zuständigen Jugendamts in Obhut genommen und, getrennt von H, in einer Jugendhilfeeinrichtung für weibliche unbegleitete minderjährige Flüchtlinge untergebracht wurde. Mit Beschluss des zuständigen AG Aschaffenburg vom 16.9.2015 wurde das Ruhen der elterlichen Sorge für A festgestellt und das zuständige Stadtjugendamt zum Vormund für A bestellt. Mit Schriftsatz vom 3.12.2015 bat H um Rückführung seiner Frau zu ihm, was das AG als Umgangsantrag auslegte. Mit Beschluss vom 7.3.2016 gewährte das AG nach § 1685 Abs. 2 BGB H ein Umgangsrecht mit A jedes Wochenende von Freitag 17 Uhr bis Sonntag 17 Uhr, da insbesondere keine Ausnutzung einer fehlenden sexuellen Selbstbestimmung nach § 182 StGB auf Seiten von H zu befürchten sei. Mit seiner Beschwerde möchte der Amtsvormund einen nur begleiteten Umgang von H einmal wöchentlich von 14–17 Uhr erreichen, weil ansonsten insbesondere eine Schwangerschaft von A durch ungeschützten Geschlechtsverkehr zu erwarten sei.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hebt den Beschluss des AG auf und weist die Beschwerde des Amtsvormunds unter Zulassung der auch eingelegten Rechtsbeschwerde zurück. Die Beschwerde des Amtsvormunds sei nach § 59 Abs. 1 FamFG zulässig, die internationale Zuständigkeit aufgrund gewöhnlichen Aufenthalts von A in Deutschland nach Art. 8 Brüssel IIa-VO gegeben. Nach Art. 15 KSÜ sei deutsches Recht für die Frage der Umgangsregelung anwendbar. Gemäß §§ 1800, 1633 BGB komme dem Vormund jedoch keine Entscheidungsbefugnis für die Belange des Aufenthalts und des Umgangs für H zu, zumal auch nach Art. 16 KSÜ aufgrund der Eheschließung die elterliche Verantwortung nach syrischem Recht erloschen sei. Die Ehe sei gemäß dem nach Art. 13 EBGB auf die Eheschließung anwendbaren syrischen Recht wirksam geschlossen, da in Syrien weibliche Jugendliche ab 13 bei körperlicher Reife die Ehe eingehen könnten. Die Frage eines diesbezüglichen Verstoßes gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB könne dahinstehen, da auch bei einem Verstoß gegen die Ehemündigkeit nach den maßgeblichen Rechtsfolgen des syrischen Rechts wegen stattgefundenen ehelichen Verkehrs nur eine aufhebbare Ehe vorläge, was im Übrigen grundsätzlich nach § 1314 BGB auch das deutsche Recht so sähe. Eine generelle Strafbarkeit sexueller Handlungen über 21-Jähriger mit unter 16-Jährigen sei nach § 182 StGB nicht vorgesehen. Es handele sich auch nicht um eine Zwangsheirat und beide Eheleute wollten zur Ermöglichung einer ehelichen Lebensgestaltung schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, so dass auch aus Kindeswohlgesichtspunkten keine Notwendigkeit zur Annahme der Nichtigkeit der Ehe bestehe. Da somit A zu H ziehen könne, war die erstinstanzliche Umgangsregelung aufzuheben.


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