Ausbildungsobliegenheit des volljährigen Schülers

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2014
Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt setzt voraus, dass die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt. Dies wird angenommen, sobald die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Eine daneben ausgeübte umfangreiche Erwerbstätigkeit des Schülers wird in aller Regel nicht in Betracht kommen, weil dann nicht gewährleistet ist, dass dem Schüler die für Fahrtzeiten, aber auch für die nötigen Vor- und Nacharbeiten und das Selbststudium – insbesondere bei der Vorbereitung auf die Abiturprüfung – erforderliche Zeit verbleibt und er daneben ausreichend Zeit für Erholung und Freizeit hat.

KG, Beschl. v. 27.1.2014 - 17 WF 12/14

Vorinstanz: AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 2.12.2013 - 131 F 18223/13

BGB §§ 1577 Abs. 2, 1603 Abs. 2 S. 2, 1610 Abs. 2; FamFG § 232

Das Problem

Die Antragstellerin (Ast.), die im Sommer 2014 das 21. Lebensjahr vollendet, nimmt ihren Vater, den Antragsgegner (Ag.), im Gerichtsstand des gewöhnlichen Aufenthalts (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) als privilegierte Volljährige für die Zeit ab 9/2013 auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch. Nach einer von der Ast. vorgelegten Schulbescheinigung besucht sie seit 8/2011 die gymnasiale Oberstufe; der regelmäßige Schulbesuch werde voraussichtlich bis 6/2014 dauern. Neben der Schule ist die Ast. als geringfügig Beschäftigte tätig. Das Arbeitsentgelt ist für die Zeit vom 1.3. bis 15.9.2013 mit insgesamt 2.114 € bescheinigt. Das AG hat der Ast. die beantragte VKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG weist das Rechtsmittel zurück. Die Ast. habe bereits die sachlichen Voraussetzungen ihrer Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und damit die örtliche Zuständigkeit des angerufenen AG nach § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG nicht schlüssig dargetan. Dies sei aber erforderlich, denn vom Ag. sei ein Wohnen der Ast. im Haushalt ihrer Mutter in zulässig Weise mit Nichtwissen bestritten worden. Ferner habe die Ast. trotz der entsprechenden Rüge des Ag. den Bestand und die Höhe ihres Ausbildungsunterhaltsanspruchs nicht schlüssig vorgetragen. Die volljährige Ast. treffe die Obliegenheit, ihre Ausbildung planvoll und zielstrebig zu betreiben und den angestrebten Abschluss innerhalb angemessener bzw. üblicher Zeit sowie mit der nötigen Leistungsbereitschaft zu verfolgen. Die Schulausbildung müsse ihre Zeit und Arbeitskraft voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nehmen. Eine neben der Unterrichtszeit von mindestens 20 Wochenstunden ausgeübte umfangreiche Erwerbstätigkeit des Schülers werde in aller Regel nicht in Betracht kommen. Denn es sei dann nicht mehr gewährleistet, dass dem Schüler die für Fahrtzeiten, aber auch für die nötigen Vor- und Nacharbeiten und das Selbststudium – insbesondere bei der Vorbereitung auf die Abiturprüfung – erforderliche Zeit verbleibt und er daneben ausreichend Zeit für Erholung und Freizeit hat. Die Ast. habe weder zu ihrer Nebentätigkeit hinreichend vorgetragen noch dargestellt, wie sie ihrer Obliegenheit zur zügigen, planvollen Ausbildung, der sie ihre gesamte Arbeitskraft uneingeschränkt widme, gerecht werde.


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