BGH, Beschl. 13.9.2017 - XII ZB 497/16

Bestellung eines Mitvormunds für unbegleiteten minderjährigen Flüchtling

Autor: RiAG Martina Erb-Klünemann, Verbindungsrichterin, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2017
Auch dann, wenn dem Vormund die einschlägige juristische Sachkunde insoweit fehlt, ist die Bestellung eines Mitvormunds zur Vertretung eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in ausländerrechtlichen Angelegenheiten unzulässig.

BGH, Beschl. v. 13.9.2017 - XII ZB 497/16

Vorinstanz: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.9.2016 - 3 WF 184/16

BGB §§ 1773 Abs. 1, 1775 S. 2, 1779 Abs. 2, 1797 Abs. 2, 1909; Dublin-III-VO Art. 6 Abs. 2

Das Problem

Das nach Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge zum Vormund für den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling bestellte Jugendamt beantragte für dessen Vertretung bei der Aufenthaltssicherung nach Asyl- und Ausländerrecht die Bestellung eines fachkundigen Rechtsanwalts als Mitvormund. Das AG lehnte den Antrag ab. Das OLG wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt das Jugendamt sein Ziel weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die Rechtsbeschwerde zurück. Bei der Auswahl des nach § 1773 Abs. 1 BGB zu bestellenden Vormunds bestehe nach § 1775 Satz 2 BGB der Vorrang der Einzelvormundschaft, so dass nur aus besonderen Gründen Mitvormünder bestellt werden könnten. Solche lägen auch dann nicht vor, wenn dem Vormund Sachkunde im Ausländerrecht fehle. Das Jugendamt sei stets geeignet i.S.d. § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Mangel eigener Sachkenntnis sei durch Inanspruchnahme fachspezifischer Hilfen, hier Rechtsberatung und anwaltlicher Verfahrensvertretung, auszugleichen. Ggf. sei Beratungs-, Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Die Mitvormundschaft sei ebenso wie die Pflegschaft kein Instrument, einem unbemittelten Kind aus öffentlichen Kassen Sozialleistungen zu gewähren, auf die ein mittelloses Kind ohne Pflegschaft keinen Anspruch habe.

Die Senatsrechtsprechung zur Frage der Bestellung eines Ergänzungspflegers, an der dieser auch mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben in Art. 6 Dublin III-VO, Art. 25 der Richtlinie 2013/32/EU, Art. 24 der Richtlinie 2013/33/EU festgehalten habe (BGH v. 4.12.2013 – XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472 = FamRB 2014, 182), schließe auch den alternativen Weg der Bestellung eines Mitvormunds aus, der dasselbe Ziel verfolge. Auch hierfür bestehe generell, ohne dass es auf den Einzelfall ankomme, weder Bedürfnis noch rechtliche Notwendigkeit. Der Vormund ersetze die verhinderten Eltern, wozu das Jugendamt kraft dort gebündelter Fachkompetenz besonders geeignet sei. Es gebe keinen Grund, unbegleitete Flüchtlinge besser zu stellen als mit Eltern einreisende Minderjährige. Rechtschutzgleichheit sei durch Beratungs-, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe gewährleistet. Die Voraussetzungen einer Vorabentscheidungsvorlage an den EuGH werden verneint.


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