BGH, Beschl. 26.7.2017 - XII ZB 125/17

Klärung der Abstammung nur für rechtlichen Vater

Autor: VorsRiOLG Dr. Alexander Schwonberg, Celle
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2017
Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

BGH, Beschl. v. 26.7.2017 - XII ZB 125/17

Vorinstanz: OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.2.2017 - 2 UF 362/16

BGB §§ 1598a; EGBGB Art. 19 Abs. 1; türk.ZBG Art. 282

Das Problem

Der Antragsgegner wurde 1984 in der Türkei als Sohn der Eheleute H. und A. G. geboren. Im Jahr 1994 kam er in den Haushalt seines 1959 in der Türkei geborenen und bereits in Deutschland lebenden Onkels, des hiesigen Antragstellers. Beide Beteiligten haben die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen. Die kinderlose Ehe des Antragstellers wurde 1995 geschieden. Nach dem Vorbringen des Antragsgegners hatten die Eheleute G. mit dem Antragsteller vereinbart, dass dieser als leiblicher Vater ausgegeben werden soll, weil er gerne eigene Kinder gehabt hätte, so dass der Antragsteller im türkischen Geburtenregister als Vater des Antragsgegners eingetragen wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in eine genetische Abstammungsuntersuchung. Nachdem das AG die Einwilligung ersetzt und die Duldung der Entnahme einer genetischen Probe angeordnet hatte, wurden die Anträge auf die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Antragsgegners sei. Aus § 1598a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB sei allein der rechtliche Vater anspruchsberechtigt. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzesbegründung ergebe (BT-Drucks. 16/6561, 12), beruhe die Anspruchsberechtigung auf dem besonderen Interesse an der Klärung der Abstammung und sei auf den Kreis der Anfechtungsberechtigten beschränkt. Sowohl nach dem deutschen als auch nach dem türkischen Abstammungsrecht sei der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Antragsgegners. Diese Rechtsstellung werde auch nicht über eine Fälschung des Geburtenregisters herbeigeführt.

In welchem Verhältnis die grundsätzlich gleichwertigen Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zueinander stünden, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, weil das türkische und deutsche Abstammungsrecht zu keiner konkurrierenden Eltern-Kind-Zuordnung führten. Das nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Aufenthaltsstatut berufene deutsche Recht weist gem. § 1592 Nr. 1 BGB den Ehemann der türkischen Mutter des Antragsgegners als rechtlichen Vater aus. Eine hiervon abweichende Eintragung im Personenstandsregister habe keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Wirkung und könne durch den Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen im gerichtlichen Verfahren nach § 48 PStG berichtigt werden. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde begründe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG allenfalls eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche Vaterschaft. Für die Berichtigung der Eintragung bedürfe es jedoch keines genetischen Abstammungsgutachtens.

Das gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 oder 3 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit bzw. nach dem Ehewirkungsstatut anwendbare türkische Recht führe über Art. 282 türk.ZGB ebenfalls zur Vaterschaft des Ehemannes der Mutter des Antragsgegners. Auch wenn die Eintragung im türkischen Personenstandsregister zu den Strengbeweismitteln gehöre, seien diese einer Berichtigung zugänglich.


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