BGH, Beschl. 5.4.2017 - XII ZB 259/16

Auskunftspflicht über den Vermögensstand bei Trennung in Altfällen

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 07/2017
Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 16.7.2014 – XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610 = FamRB 2014, 363; BGH v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13, FamRZ 2015, 121 = FamRB 2015, 2).

BGH, Beschl. v. 5.4.2017 - XII ZB 259/16

Vorinstanz: OLG Jena, Beschl. v. 12.5.2016 - 3 UF 126/16

BGB §§ 242, 1375, 1379; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2

Das Problem

Die Eheleute trennten sich am 17.6.2006. Ihre Ehe wurde im März 2009 rechtskräftig geschieden. Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens verlangte der Ehemann Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Er ging von einer illoyalen Vermögensminderung der Ehefrau aus. Das OLG Jena wies diesen Auskunftsanspruch ab. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH bestätigt die Entscheidung des OLG. Würde man eine Auskunftsverpflichtung zubilligen, läge nämlich ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor.

Bereits zu §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung habe der Senat so entschieden (vgl. BGH v. 16.7.2014 – XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610 = FamRB 2014, 363 bzw. BGH v. 22.10.2014 – XII ZR 194/13, FamRZ 2015, 121 = FamRB 2015, 2). Nach altem Recht entfiel ein Zugewinnausgleichsanspruch, sofern bis zur Rechtskraft der Ehescheidung das bei Rechtshängigkeit noch vorhandene Vermögen aufgebraucht war, vgl. § 1378 Abs. 2 BGB a.F. Selbst ein illoyaler Vermögensverlust führte zu dieser Konsequenz. Diese Rechtslage änderte sich ab Inkrafttreten der Güterrechtsnovelle (1.9.2009). Ab dann kam es für die Höhe ebenso wie für die Berechnung abschließend nur noch auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an. Wurde die Ehe nun vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden, konnte nach diesen beiden Beschlüssen auf die neue Rechtslage nicht mehr abgestellt werden, sofern zeitlich danach der Zugewinnausgleich entschieden wurde. Ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen des Vermögensverlusts nicht bestanden hatte, konnte nach Ansicht des Senats also nicht nachträglich entstehen. Ansonsten läge eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rückwirkung vor.

Genauso sei bei dem Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB zum Zeitpunkt der Trennung zu entscheiden. Er diene nur dazu, zugunsten des Auskunftsberechtigten die materiell-rechtliche Lage zu verändern. Damit stehe der Auskunftsanspruch im inhaltlichen Zusammenhang mit § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. Sofern eine negative Differenz im Vermögensbestand zwischen Trennungszeitpunkt und Endvermögensstichtag gegeben sei, erfolge nämlich eine Fiktion. Der Vermögensverlust erfahre eine materiell-rechtliche Bedeutung zu Lasten des Ehegatten, der einen Vermögensverlust zwischen Trennung und Rechtshängigkeit geltend mache. Bis zum Beweis des Gegenteils werde vermutet, dass der Verlust illoyal herbeigeführt worden sei. Dies sei der ausschließliche Zweck des Auskunftsanspruchs. Eine solche echte Rückwirkung sei aber unzulässig. Das gelte i.Ü. unabhängig davon, ob ein Zugewinnausgleichsverfahren am 1.9.2009 bereits anhängig war oder nicht (vgl. BGH v. 16.7.2014 – XII ZR 108/12, FamRZ 2014, 1610 = FamRB 2014, 363). Die Übergangsregelung des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB regele diese Streitfrage ohnehin nicht. Diese Vorschrift befasse sich nur mit der Übergangsregelung zum Anfangsvermögen; sie regele aber nicht materiell-rechtlich abgeschlossene Sachverhalte.


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