BGH, Beschl. 8.12.2021 - XII ZB 402/20

Keine Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen im End- und Steuererstattungsforderungen im Anfangsvermögen

Autor: RA Jörn Hauß, FAFamR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2022
1. Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.2. Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen, wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.

BGB § 1373, § 1374, § 1375, § 1376, § 1381, § 1384

Das Problem

Die Entscheidung betrifft zwei zentrale Probleme des Güterrechts:
  • Ist die für das Jahr der Eheschließung einem Ehegatten gezahlte Steuererstattung (ganz oder teilweise) dem Anfangsvermögen des Ehegatten zuzuordnen und daher güterrechtlich ausgleichspflichtig und
  • ist einer Vorfälligkeitsentschädigung, die bei Veräußerung einer im Eigentum eines Ehegatten stehenden Immobilie im Stichtag Ehezeitende anfallen würde, als Verbindlichkeit des Eigentümers zu bilanzieren?
Die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden und um die Höhe des Zugewinnausgleichs streitenden Ehegatten hatten am 31.12.2000 geheiratet. Der Ehemann erhielt für das Jahr der Eheschließung später eine Einkommensteuererstattung i.H.v. rd. 4.444 €, die er bei Scheidung im Jahr 2015 seinem Anfangsvermögen zugeordnet wissen wollte. Darüber hinaus vertrat er die Auffassung, die Vorfälligkeitsentschädigung, die er anlässlich einer nachehezeitlich veräußerten Immobilie an den Immobilienfinanzierer habe zahlen müssen, sei als stichtagsbezogene Verbindlichkeit – wie auch eine „latente Steuerlast“ – i.H.v. knapp 15.000 € von seinem Endvermögen abzuziehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH beantwortet die beiden Fragen bereits in den präzise formulierten Leitsätzen unmissverständlich und wahrscheinlich für unabsehbare Zeit endgültig.

Im Unterschied zu den eventuell bei einer Veräußerung von Grundstücken, Aktien und Firmen entstehenden Ertragsteuern entstünden Einkommensteuererstattungs- oder -nachzahlungsforderungen am 1.1. des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres. Einkommensteuererstattungs- und -nachzahlungsforderungen seien daher güterrechtlich anders als Ertragsteuerforderungen zu behandeln. Dies sei dem strengen Stichtagsprinzip des Güterrechts geschuldet und auch bereits deswegen berechtigt, weil die Ehegatten steuerlich auch deren Vorteil für das gesamte Jahr der Eheschließung in Anspruch nehmen könnten (Rz. 22).

Die Nichtberücksichtigung der bei vorzeitiger Kreditablösung gegenüber dem Kreditgeber zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung begründet der BGH damit, dass güterrechtlich der im Ehezeitende valutierende Kredit mit seinem stichtagsbezogenen Nominalbetrag bilanziert werde und die zukünftig fälligen Zinszahlungen unberücksichtigt blieben. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei das „Surrogat“ der zukünftig (nachehelich) anfallenden Zinszahlungen (Rz. 24; ebenso Kohlenberg, NZFam 2022, 161, 163).


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