BGH: Mindestunterhalt und gesteigerte Unterhaltspflicht

10.11.2014, Autor: Herr Lothar Böhm / Lesedauer ca. 1 Min. (648 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 24.09.2014 (XII ZB 111/13) erneut entschieden, dass von dem Unterhaltsschuldner im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt seines Kindes auch zu verlangen ist, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausgeübt.

Trotz der gesteigerten Unterhaltspflicht ergeben sich Grenzen der vom Unterhaltspflichtigen zu verlangenden Tätigkeiten aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes und den Umständen des Einzelfalls.

Da der Mindestunterhalt in §1612 a Abs. 1 BGB gesetzlich festgelegt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde und eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner. Will der Unterhaltsschuldner gegen das Verlangen zur Zahlung von Mindestunterhalt einwenden, dass er trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit und zumutbarer Nebentätigkeit nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu zahlen, muss er dies im Einzelnen darlegen und beweisen.

Quelle: www.bundesgerichtshof.de