Einkommensteuer: Bestattungskosten keine Unterhaltsleistungen für Ex-Ehegatten im Rahmen des Realsplittings

Autor: RAin Susanne Christ, FAStR, Steuer- und Wirtschaftskanzlei, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2015
1. Kosten für die Beerdigung eines bis zu seinem Tod unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten sind nicht als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig.2. Entstehen die Beerdigungskosten zwangsläufig, können sie ggf. als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern.

BFH, Urt. v. 20.8.2014 - X R 26/12

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a

Das Problem

Der Kläger zahlte seiner von ihm geschiedenen Ehefrau bis zu ihrem Tod Unterhalt, den er im Rahmen des Realsplittings bei der Einkommensteuer geltend machte. Nach ihrem Tod – die leiblichen Kinder schlugen die Erbschaft aus – trug er als Folgeverpflichtung aus den Unterhaltszahlungen nach § 1615 Abs. 2 BGB i.V.m. § 74 SGB XII die Bestattungskosten. Neben den bis zum Tod entstandenen Unterhaltsverpflichtungen machte der Kläger bei seiner Einkommensteuer auch die Bestattungskosten als Sonderausgaben im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG geltend. Er begründete dies mit einer Entscheidung des BFH zur Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (Sonderausgabenabzug bei bestimmten Vermögensübernahmen). Im Rahmen einer Vermögensübernahme gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG hatte der BFH, vgl. die Urt. v. 19.1.2010 – X R 17/09 und X R32/09, entschieden, dass auch Beerdigungskosten als Sonderausgaben absetzbar seien. Für das Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG dürfe nichts anderes gelten, so der Kläger. Die Finanzverwaltung und das erstinstanzlich damit befasste FG lehnten den Sonderausgabenabzug ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BFH lehnt ebenfalls den Sonderausgabenabzug mit der Begründung ab, dass schon die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug bei Bestattungskosten nicht vorliegen. Denn Voraussetzung für das Realsplitting sei, dass die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gezahlt würden. Das sei bei Übernahme der Bestattungskosten schon begrifflich nicht möglich, da diese erst nach Tod des geschiedenen/dauernd getrennt lebenden Ehegatten entstehen. Darin würde sich – so der BFH – die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG von der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG unterscheiden. Bei Vermögensübernahme i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei gerade keine Leistung an den Vermögensübergeber gefordert.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme