KG Berlin, Beschl. 29.9.2017 - 13 WF 183/17

Verzicht auf Trennungsjahr bei psychischer Erkrankung

Autor: Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2018
Zwar ist ein auf dem Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten regelmäßig kein tragfähiger Gesichtspunkt, um von dem Erfordernis einer mindestens einjährigen Trennungszeit vor Scheidung abzusehen. Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB kann aber gegeben sein, wenn das auf eine psychische Erkrankung zurückgehende Fehlverhalten des einen Ehegatten bei dem anderen, scheidungswilligen Ehegatten bereits zu schweren gesundheitlichen Folgen wie massive depressive Verstimmungen, Panikattacken oder Suizidgedanken geführt hat, die in einer Tagesklinik behandelt werden müssen und Ursache für dessen Arbeitsunfähigkeit sind.

KG Berlin, Beschl. v. 29.9.2017 - 13 WF 183/17

Vorinstanz: AG Pankow/Weißensee, Beschl. v. 31.8.2017 - 16 F 4389/17

BGB § 1565 Abs. 2

Das Problem

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die begehrte Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung seiner Ehe vor Ablauf des Trennungsjahrs mit der Begründung versagt hat, sein Begehren weise nicht die erforderliche Erfolgsaussicht auf, weil er das Vorliegen einer unzumutbaren Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB nicht hinreichend dargetan habe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG hält die Beschwerde für begründet und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurück. Es meint – anders als das Familiengericht –, dass die Sache ausreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Ein Härtegrund nach § 1565 Abs. 2 BGB für eine Scheidung ohne Einhaltung eines Trennungsjahrs liege hier vor. Die unzumutbare Härte dürfe sich nicht auf die Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens, sondern müsse sich auf das Eheband als solches, das „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein”, beziehen. Hieran seien sehr strenge Anforderungen zu stellen. Allein, dass ein Ehegatte unter Zwangsstörungen und Wahnvorstellungen leide, Suiziddrohungen äußere, dem anderen Ehegatten nachstelle und ihn mit Verwünschungen und Morddrohungen überziehe, reiche für sich genommen (noch) nicht aus, um eine unzumutbare Härte i.S.v. § 1565 Abs. 2 BGB zu begründen. Ein auf dem Ausbruch oder der Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten eines Ehegatten sei regelmäßig nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine Scheidung wegen unzumutbarer Härte zu begründen. Regelmäßig stünden dem anderen Ehegatten ausreichende Möglichkeiten – angefangen vom schlichten Ignorieren des Fehlverhaltens bis zur Erwirkung von Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz – zu Gebote, um sich vor Übergriffen zu schützen. Solches Fehlverhalten beziehe sich gerade noch nicht auf das „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein”.

Eine unzumutbare Härte liege jedoch vor, wenn die Auswirkungen berücksichtigt würden, die das auf die psychische Erkrankung der Ehefrau zurückgehende Fehlverhalten auf den Antragsteller habe: Entscheidend für die Annahme der in § 1565 Abs. 2 BGB genannten Härte sei das Empfinden des Ehegatten, der die vorzeitige Scheidung der Ehe begehre, seine subjektive Erlebnis- und Empfindungsfähigkeit. Auch bei deren Beurteilung sei ein strenger Maßstab anzulegen. Eine die vorfristige Scheidung rechtfertigende unzumutbare Härte liege nur vor, wenn eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr erwartet werden könne und über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinaus in der Person des Antragsgegners so schwere Gründe gegeben seien, dass dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden könne, an den Ehegatten weiterhin gebunden zu sein, und ihm auch nicht abverlangt werden könne, weiterhin, bis zum endgültigen Ablauf des Trennungsjahrs mit dem anderen Ehegatten verheiratet zu bleiben. Das KG bejaht das hier, weil das Verhalten der Ehefrau bei dem Ehemann zur Herausbildung einer schweren depressiven Verstimmung im Rahmen einer neurotischen, psychogenen Depression mit Panikattacken bei Erinnerung/Flashbacks an belastende Erlebnisse mit der Antragsgegnerin geführt habe. Seine Arbeitsfähigkeit werde dadurch stark eingeschränkt, und es bestehe bei ihm das deutliche Risiko einer unmittelbaren akuten psychotischen Dekompensation. Von seinem Hausarzt sei der Ehemann deswegen arbeitsunfähig krankgeschrieben worden.

An einer abschließenden Entscheidung hat sich der Senat gehindert gesehen, weil das Familiengericht sich in dem ablehnenden Beschluss (aus seiner Sicht konsequent) noch nicht zur Frage der Bedürftigkeit des Antragstellers geäußert hat.


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