KG, Beschl. 24.5.2017 - 16 UF 50/17

Widerrechtliches Zurückhalten i.S.d. Art. 3 HKÜ

Autor: FAinFamR Dr. Kerstin Niethammer-Jürgens/RAin Nina Wölfer, Potsdam
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2017
Es steht der tatbestandlichen Verwirklichung des Art. 3 des Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) nicht entgegen, dass das widerrechtliche Zurückhalten eines Kindes in einem Staat (hier: Senegal) begonnen hat, der nicht an das HKÜ gebunden ist. Das widerrechtliche Zurückhalten dauerte fort, bis die Kinder im Anschluss – ohne Wissen und Einverständnis des anderen Elternteils – in einen HKÜ-Vertragsstaat (Deutschland) gebracht wurden.

KG, Beschl. v. 24.5.2017 - 16 UF 50/17

Vorinstanz: AG Pankow/Weißensee, Entsch. v. 21.2.2017 - 15 F 31/17

HKÜ Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1

Das Problem

Die Mutter zweier 2010 und 2013 geborener Kinder, die zunächst im Jahr 2014 zusammen mit dem mit ihr verheirateten Vater und den Kindern (überwiegend) in Südafrika lebte, reiste nach der Trennung im Dezember 2014 mit den Kindern in den Senegal. Am 17.8.2015 reiste der Vater (mit Einverständnis der Mutter) mit den Kindern mit kurzfristigen Touristenvisa wieder nach Südafrika, wo das ältere Kind beschult wurde. Am 17.12.2015 reiste die Mutter mit beiden Kindern (mit Einverständnis des Vaters) erneut in den Senegal, von wo aus sie entgegen einer Absprache zwischen den Eltern nach dem 2.1.2016 nicht wieder nach Südafrika zurückreiste. Unter dem 6.1.2016 sowie 16.3.2016 sprach das Familiengericht Dakar/Senegal der Mutter das alleinige Sorgerecht für beide Kinder zu. Seit August 2016 halten sich Mutter und Kinder in Deutschland auf.

Mit am 2.1.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragte der Vater beim Familiengericht Berlin Pankow/Weißensee auf Grundlage des Art. 12 Abs. 1 HKÜ die Rückführung der Kinder nach Südafrika. Das AG hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, es könne nicht festgestellt werden, dass die Kinder unmittelbar vor der Sorgerechtsverletzung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des HKÜ gehabt hätten. Darüber hinaus könne der Mutter ein vermeintliches Zurückhalten der Kinder im Senegal nicht angelastet werden, da das HKÜ im Verhältnis zwischen Senegal und Südafrika keine Anwendung finde.

Der Vater hat gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren auf Rückführung der Kinder nach Südafrika weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG gibt der Beschwerde das Vaters statt und ordnet die Rückführung der beiden Kinder nach Südafrika an. Es begründet seine Entscheidung, die nach einem ausführlichen richterlichen Hinweis ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, damit, dass die Kinder bis zum Zurückhalten im Senegal nach dem 2.1.2016 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Jahr 2014 in Südafrika gehabt hätten. Ob zwischenzeitlich von Dezember 2014 bis August 2015 im Senegal ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sei, sei unerheblich, da jedenfalls mit der Wiedereinreise nach Südafrika im August 2015 der gewöhnliche Aufenthalt (erneut) in Südafrika gelegen habe, obwohl dieser Aufenthalt bis zur Wiederausreise nur einen Zeitraum von vier Monaten umfasste. So sprächen etwa die Einschulung des älteren Kindes und der Vorschulbesuch des jüngeren Kindes für eine Verfestigung der Integration der Kinder in Südafrika. Der Umstand, dass weder die Mutter noch die Kinder eine Aufenthaltserlaubnis für Südafrika hätten, stehe einer Rückführung nicht entgegen, da diese wie auch in der Vergangenheit mit Touristenvisa einreisen könnten.


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