OLG Braunschweig, Beschl. 3.1.2017 - 1 WF 241/16

Verfahrenskostenhilfe für Scheidung von Scheinehe

Autor: Dr. Rainer Kemper, Hochschule Osnabrück/Universität Münster
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2017
1. Liegen die Voraussetzungen sowohl der Ehescheidung als auch der Eheaufhebung vor, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Anträgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.2. Beide Ehegatten trifft eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, wenn sie rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen haben. Verfahrenskostenhilfe kann nur versagt werden, wenn ein Vermögen oder Einkommen vorhanden war, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Liegt die Eheschließung lange zurück, dürfen die Anforderungen an die Darlegung einer fehlenden Möglichkeit der Rücklagenbildung nicht überspannt werden.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 3.1.2017 - 1 WF 241/16

Vorinstanz: AG Braunschweig, Beschl. v. 25.5.2016 - 247 F 128/16

BGB §§ 1313, 1314 Abs. 2 Nr. 5, 1565, 1566; FamFG § 126 Abs. 3; ZPO §§ 114 Abs. 2, 115

Das Problem

Der 1975 geborene Antragsteller und die 1958 geborene Antragsgegnerin haben im Juli des Jahres 2000 die Ehe geschlossen. Sie sind deutsche Staatsangehörige, der Antragsteller hatte zur Zeit der Heirat die syrische Staatsangehörigkeit. Gegen beide wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz geführt. Die Antragsgegnerin akzeptierte den in diesem Verfahren erlassenen Strafbefehl, in dem ihr vorgeworfen wurde, dem Antragsteller vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, unrichtige Angaben gemacht zu haben, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu schaffen, Hilfe geleistet zu haben. Sie habe erklärt, mit ihm in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu leben, obwohl die Ehe nur zum Schein eingegangen worden sei. Gegen den Antragsteller erging ebenfalls ein Strafbefehl. Auf seinen Einspruch wurde das Verfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen die Zahlung einer Auflage aber vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt. Der Antragsteller beantragt die Scheidung der Ehe. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt. Mit weiterem Schriftsatz beantragt sie, die Ehe der Beteiligten gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufzuheben. Sie behauptet, die Ehe sei nur zum Schein eingegangen worden. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es sich um eine Scheinehe gehandelt habe, die nicht geschieden, sondern nur gem. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgehoben werden könne. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Beteiligten hätten drei Jahre lang einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Das AG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hält die sofortige Beschwerde für begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen einer Scheidung gem. §§ 1565, 1566 BGB lägen vor, da die Beteiligten in den letzten 3 Jahren nicht zusammen gelebt hätten; es spräche zudem viel dafür, dass die Voraussetzungen einer Eheaufhebung ebenfalls vorlägen. Beide Anträge könnten nebeneinander gestellt werden, wie sich aus § 126 Abs. 3 FamFG ergebe. Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorlägen, hätten die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und könnten ohne weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen (§ 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Der Antrag auf Aufhebung der Ehe sei erst dann vorrangig, wenn über beide Anträge zu entscheiden sei und beide begründet seien (§ 126 Abs. 3 FamFG). Dasselbe gelte, wenn der eine Ehegatte die Scheidung der Ehe und der andere Ehegatte deren Aufhebung beantrage.

Die Verfahrenskostenhilfe, für die die persönlichen Voraussetzungen vorlägen, sei auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen, da ein Eheaufhebungs- oder ein Scheidungsverfahren die einzigen Möglichkeiten zur Auflösung einer Scheinehe seien, könne zwar die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, nicht aber deren Beseitigung.

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe lägen ebenfalls vor. Der Antragsteller habe geringe Einkünfte. Vermögen besitze er nicht, und auch aus dem Umstand, dass es sich um eine Scheinehe handeln dürfte, ergäben sich keine Besonderheiten. Zwar treffe einen Beteiligten, der eine Scheinehe geschlossen habe, eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden. Voraussetzung sei aber, dass bereits bei der Eheschließung die Scheidung absehbar sei und dass ein Vermögen oder Einkommen vorhanden gewesen sei, aus dem Rücklagen hätten gebildet werden können. Dafür fehlten hier Anhaltspunkte. Da die Eheschließung bereits 16 Jahre zurückliege, erscheine es fraglich, ob eine Scheidung von vornherein beabsichtigt und damit absehbar war.


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