OLG Düsseldorf, Beschl. 23.10.2020 - 3 UF 105/20

Fehlende Entscheidungsreife eines Scheidungsantrags bei Nichteinhaltung der „Zweiwochen“-Frist

Autor: RiAG Niels Bauer, Lörrach
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2022
3. Wird einem hierauf gestützten Antrag auf Terminsverlegung nicht stattgegeben, ist auf eine gegen die Scheidungsverbundentscheidung eingelegte Beschwerde die Entscheidung wegen fehlender Entscheidungsreife aufzuheben und an das AG zurückzuverweisen.

FamFG § 137 Abs. 2 S. 1

Das Problem

Im Hinblick auf die Möglichkeit noch innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen Folgesachenantrag in den Verbund einzubeziehen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG), muss den Beteiligten hierzu neben der einwöchigen Ladungsfrist eine weitere Woche zur Verfügung stehen. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Verfügung vom 15.6.2020 ein Verhandlungstermin auf den 23.6.2020 bestimmt. Die Ladung ging am 16.6.2020 zu. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beantragte sodann die Verlegung des Termins mit der Begründung, dass „womöglich Anlass bestehe für eine Folgesache betreffend den nachehelichen Unterhalt“. Dem Verlegungsantrag kam das Gericht nicht nach und verkündete am Schluss der Verhandlung vom 16.6.2020 den angefochtenen Scheidungsverbundbeschluss. Gegen den in dieser Entscheidung durchgeführten Versorgungsausgleich haben sodann beide Seiten Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat den Beschluss des AG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das AG zurückverwiesen. Das Beschwerdegericht begründet dies damit, dass bei Nichteinhaltung einer Frist von zwei Wochen bei der Bestimmung des Verhandlungstermins einem hierauf gestützten Verlegungsantrag stattzugeben ist. Erfolgt dies nicht, dann ist die Sache nicht entscheidungsreif und auf die Beschwerde aufzuheben und zurückzuverweisen.


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