OLG Düsseldorf, Beschl. 30.6.2016 - II-1 UF 12/16

Kein Mehrbedarf des Kindes bei berufsbedingter Fremdbetreuung durch Kinderfrau

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2017
Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Kinderfrau, die der betreuende Elternteil aufwendet, um selbst berufstätig sein zu können und die ohne diese Berufstätigkeit nicht anfielen, begründen regelmäßig keinen Mehrbedarf des Kindes. Die Anstellung einer Kinderfrau durch beide Eltern führt in der Regel zu ihrer Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten und zu einem Anspruch des zahlenden Elternteils auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich (gerichtet auf Zahlung nach erfolgter Befriedigung bzw. künftige Freistellung).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.6.2016 - II-1 UF 12/16

Vorinstanz: AG Düsseldorf, Beschl. v. 10.12.2015 - 257 F 294/14

BGB §§ 426 Abs. 1, 1601, 1602, 1610 Abs. 2

Das Problem

Aus der Ehe der Beteiligten sind zwei Söhne (geb. 2006 und 2008) hervorgegangen, die seit der Trennung der Eltern von der Mutter und Antragstellerin (Ast.) betreut und versorgt werden. Die Kinder besuchen die Grundschule. Im Jahr 2009 haben die Beteiligten gemeinsam eine Kinderfrau für die Betreuung ihrer Söhne eingestellt. Diese wurde Ende 2011 durch eine ausgebildete Kinderkrankenschwester ersetzt. Der Vater und Antragsgegner (Ag.), der über ein monatliches Nettoeinkommen von 7.877 € verfügt, hat 2014 für jedes Kind 3 Jugendamtsurkunden (160 % des Mindestunterhalts als Elementarunterhalt sowie Krankenversicherungsbeiträge und Schulgeld) errichtet. Die Ast. ist im Umfang von 34 Wochenstunden berufstätig. Dies ist mit langen Anfahrtszeiten zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes verbunden. Die Kosten für die Kinderfrau von insgesamt rund 495 € monatlich je Kind trägt die Ast. allein, seitdem der Ag. einen entsprechenden Dauerauftrag für das gemeinsame Konto im Zuge der Trennung gekündigt hatte. Die Ast. hat den Ag. im Wege des Abänderungsantrags ab Mai 2014 auf einen höheren Elementarunterhalt wegen des erhöhten Bedarfs der beiden Söhne (z.B. durch Sport, Bildung, Urlaub, Bekleidung) in Anspruch genommen. Ferner hat sie mit Blick auf das Verhältnis der beiderseitigen Elterneinkünfte eine Beteiligung des Ag. von 2/3 (rund 330 € je Kind) an den Aufwendungen für die Kinderfrau, die als Mehrbedarf der Kinder zu werten seien, verlangt. Das AG hat dem auf die Erhöhung des Elementarunterhalts gerichteten Abänderungsantrag der Ast. teilweise stattgegeben. Den Zahlungsanspruch betreffend die Kosten der Kinderfrau hat das AG zurückgewiesen, weil es sich insoweit um berufsbedingte Aufwendungen der Ast. handele; mangels gemeinsamer Beauftragung der Kinderfrau nach der Trennung bestehe auch kein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich. Dagegen richten sich die Beschwerden beider Beteiligten.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG gibt den beiderseitigen Beschwerden jeweils nur teilweise statt. Auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsbemessung würde sich zwar nach dem früheren gemeinsamen Lebensstil der Eltern ein erhöhter Elementarunterhaltsbedarf für beide Söhne ergeben. Dieser liege einerseits zwar über den in den Jugendamtsurkunden titulierten Beträgen, erreiche andererseits aber auf der Grundlage des Sachvortrags der Ast. weder die von ihr geforderten noch die vom AG zuerkannten Beträge. Die Kosten der Kinderfrau seien nicht als Mehrbedarf der Kinder i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB zu beurteilen, denn ihr Hauptzweck bestehe darin, der Mutter neben ihren Betreuungsaufgaben eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern. Es handele sich damit um berufsbedingte Aufwendungen der Ast., die unterhaltsrechtlich nur im Rahmen des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung finden könnten. Vorliegend sei allerdings der Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau 2011 von beiden Eltern abgeschlossen und auch nach der Trennung nicht wirksam beendet oder abgeändert worden. Es sei auch keine alleinige Kostentragung durch die Ast. vereinbart worden. Folglich hafteten beide Eltern für die Kosten der Kinderfrau als Gesamtschuldner, so dass der Ast. gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in hälftiger Höhe (ungeachtet des Einkommensgefälle zwischen den Beteiligten) ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gegen den Ag. zustehe. Dieser sei für die Vergangenheit auf Zahlung (rund 495 € x 1/2 = 247,50 € je Kind) und für die Zukunft auf Freistellung gerichtet.


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