OLG Frankfurt, Beschl. 26.11.2021 - 8 UF 159/21

Beschwerdeberechtigung bei unterbliebener persönlicher Anhörung eines Ehegatten im Scheidungsverfahren

Autor: RiAG Niels Bauer, Lörrach
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2022
Wird in einem Scheidungstermin einer der Eheleute nicht angehört und begründet dies einen Verstoß gegen die („nur“) als Soll-Vorschrift ausgestaltete Anhörungspflicht nach § 128 Abs. 1 FamFG, dann ist der nicht angehörte Ehegatte nur dann beschwerdebefugt, wenn mit der Beschwerde nicht nur der Verfahrensfehler gerügt, sondern auch die Aufrechterhaltung der Ehe begehrt wird.

FamFG § 59, § 128

Das Problem

Grundsätzlich sieht § 128 Abs. 1 FamFG vor, dass die Eheleute persönlich durch das Gericht anzuhören sind. Die Vorschrift ist allerdings nicht als zwingende Verfahrensvorschrift, sondern als „Soll“-Vorschrift ausgestaltet. Es gibt einige Fallkonstellationen, in denen das Gericht hiervon absehen darf. Die Frage war nun, ob der Beschwerdeführer eine Aufhebung und Zurückverweisung allein dadurch erreichen kann, dass er die unterbliebene Anhörung als wesentlichen Verfahrensmangel rügt, ohne dass er in der Sache tatsächlich materiell-rechtlich eine andere Entscheidung begehrt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG verneint dies und verwirft die Beschwerde als unzulässig. Ohne dass es im Ergebnis darauf angekommen wäre, sieht das OLG die fehlende Anhörung des Antragsgegners zwar als wesentlichen Verfahrensmangel i.S.d. § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG i.V.m. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an. Das OLG führt aber weiter aus, dass dies allein für eine Beschwerdeberechtigung nicht genüge. Notwendig sei es vielmehr, dass die angefochtene Entscheidung den Beschwerdeführer in seiner materiellen Rechtsstellung berühre. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da auch der Beschwerdeführer das Scheitern der Ehe nicht infrage stellte.


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