OLG Hamm, Beschl. 15.4.2020 - 2 WF 44/20

Güterrechtlicher Auskunftsantrag zum Trennungszeitpunkt im Getrenntlebensunterhaltsverfahren

Autor: RA Dr. Walter Kogel, FAFamR, Dr. Kogel & Mast Familienanwälte, Aachen
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2020
Im Rahmen eines Verfahrens auf Getrenntlebensunterhalt kann zulässigerweise auch ein güterrechtlicher Auskunftsanspruch zum Zeitpunkt der Trennung erhoben werden.

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 114, § 145, § 260; BGB § 1379

Das Problem

Zwischen den Eheleuten schwebt seit August 2018 ein Getrenntlebensunterhaltsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens stellt die Antragstellerin nunmehr zusätzlich einen Auskunftsantrag zum Zugewinn und zwar zum Zeitpunkt der Trennung (§ 1379 BGB). Das AG weist die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurück. Die Auskunft könne sich unter keinem Gesichtspunkt auf die Höhe des begehrten Trennungsunterhalts auswirken, daher müsse der Auskunftsanspruch in einem isolierten Verfahren geltend gemacht werden.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat gibt der hiergegen gerichteten Beschwerde statt. Zwar sei die Auskunft zum Zugewinn zur prozessualen Durchsetzung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nicht erforderlich. Insbesondere liege kein Stufenantrag vor. Die Zulässigkeit des eigenständigen Auskunftsanspruchs bestimme sich aber aus § 113 Abs. 1 FamFG und § 260 ZPO. Danach können mehrere Ansprüche gegen denselben Antragsgegner in einem Verfahren verbunden werden, selbst wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen. Voraussetzung sei lediglich, dass für sämtliche Ansprüche dasselbe Prozessgericht zuständig und die gewählte Prozess- bzw. Verfahrensart zulässig seien. Schließlich dürfe kein Verbindungsverbot bestehen. Der Anspruch auf Auskunftserteilung sei ebenso wie der Anspruch auf Trennungsunterhalt eine Familienstreitsache, die vor demselben Familiengericht zu verhandeln sei. Auf die Frage des Sachzusammenhangs komme es im Rahmen der Zulässigkeit der Anspruchshäufung nicht an. Zwar verzögere der Auskunftsanspruch die Entscheidung zum Trennungsunterhalt. Der Verfahrensstoff werde unter Umständen auch unübersichtlich. Das Familiengericht habe dann aber immer noch gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO das Recht, durch einen nicht selbständig anfechtbaren Beschluss die beiden Ansprüche voneinander zu trennen.


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