OLG Koblenz, Beschl. 7.9.2022 - 9 UF 123/22

Nutzungsentschädigung für Familienheim bei Alleineigentum des ausgezogenen Ehegatten

Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2023
Nutzt ein Ehegatte nach der Trennung das im Alleineigentum des anderen stehende Familienheim allein, entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass er diesem eine Nutzungsvergütung in Höhe der objektiven Marktmiete zahlt und die umlagefähigen Betriebskosten trägt.

BGB § 705, § 1361b Abs. 3 S. 2

Das Problem

Während intakter Ehe erwirbt Ehefrau F zu Alleineigentum ein Grundstück, auf dem sie gemeinsam mit Ehemann M das später als Familienheim genutzte Anwesen errichtet. Nach der Trennung des Paares zieht F aus dem Familienheim aus, M bleibt darin wohnen. F verlangt von M eine Nutzungsentschädigung und Erstattung verauslagter Betriebskosten. M wendet ein, er habe umfangreiche Investitionen in das Grundstück getätigt. Der Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum der F sei aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt, um dieses dem Zugriff möglicher Gläubiger des M aus dessen beruflicher Tätigkeit zu entziehen. Tatsächlich seien die Eheleute davon ausgegangen, dass ihnen das Grundstück gemeinsam „gehören“ solle. Er ist der Auffassung, angesichts dieser Umstände bestehe in Bezug auf das Familienheim eine Ehegatteninnengesellschaft, die einem Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegenstehe.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG verpflichtet M zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der objektiven Marktmiete zusätzlich der angefallenen Betriebskosten. Bewohne ein Ehegatte das im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehende Familienheim nach der Trennung allein, entspreche dies in der Regel der Billigkeit, wobei der Anspruch sich hinsichtlich der Nutzungsvergütung aus § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB und hinsichtlich der Betriebskosten aus derselben Norm in analoger Anwendung ergebe.


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