OLG Schleswig, Beschl. 20.6.2016 - 3 Wx 96/15

Abgerissene Familienbande und Ausschlagung der Erbschaft

Autor: RA Ernst Sarres, FAFamR, FAErbR, Düsseldorf
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2017
Die sechswöchige Ausschlagungsfrist läuft bei der gesetzlichen Erbfolge (hier: Ehefrau und Kinder) dann an, wenn der Erbe die Familienverhältnisse kennt und keine begründete Vermutung für eine ihn ausschließende letztwillige Verfügung spricht.

OLG Schleswig, Beschl. v. 20.6.2016 - 3 Wx 96/15

Vorinstanz: AG Meldorf, Entsch. v. 5.8.2015 - 43 VI 27/15

BGB §§ 1942, 1943, 1944

Das Problem

Die Entscheidung betrifft den häufigen Sachverhalt, dass erbberechtigte Kinder wegen abgerissener Familienbande beim Tod eines Elternteils nicht konkret über den erbrechtlichen Sachverhalt informiert sind und daher Streit über die zu beachtende Frist zur Ausschlagung der Erbschaft aufkommt. Entscheidungserheblich ist hierbei die Frage, welche Art der Kenntnis vom Erbfall tatsächlich den Lauf der Ausschlagungsfrist in Gang setzt. Die Problematik wird durch die nachfolgende Zeittafel mit der wesentlichen Chronologie der Verhältnisse deutlich:
  • Der Vater der verfahrensbeteiligten Kinder B3 und B4 verstarb am 17.8.2014. B2 ist nachverstorben.
  • Die überlebende Mutter (M) informierte noch am 17.8.2014 ein Kind vom Tod des Vaters u.a. mit den Worten: „... wenn Du willst, kannst du deinem Bruder Bescheid sagen.”
  • M beantragte am 13.2.2015 einen Erbschein, der sie als Erbin zu 1/2 und die (drei) Kinder zu je 1/6-Anteil als Erben ausweisen sollte.
  • Das Gericht informierte die Kinder am 3.3.2015 schriftlich durch Übersendung dieses Antrags, in dem es u.a. heißt, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe.
  • B3 und B4 schlugen am 11.3.2015 die Erbschaft nach ihrem Vater aus.
Das AG lehnte den Erbscheinsantrag ab. Hiergegen legte die M Beschwerde ein, über die das OLG zu entscheiden hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG weist die Beschwerde Mutter nach deren Anhörung zurück und stellt fest, dass die Ausschlagung der Kinder B3 und B4 rechtzeitig erfolgt und daher rechtswirksam gewesen sei. Das OLG stellt für die Rechtzeitigkeit der Ausschlagung auf die Umstände des Einzelfalls ab, also auf die Verhältnisse und die Persönlichkeit der fraglichen Erben und deren subjektive Sicht. Danach können die abgerissene Familienbande es aus der Sicht der Erben nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Erblasser sie durch letztwillige Verfügung ausschließen wollte und ausgeschlossen hat. Nach der Anhörung der Beteiligten habe es keinen Anhalt dafür gegeben, dass die Kinder B3 und B4 schon vor Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 3.3.2015 Kenntnis von dem Berufungsgrund – gesetzliche Erbfolge – hatten. Sie durften aus ihrer Sicht begründet vermuten, dass es eine sie ausschließende letztwillige Verfügung des Erblassers gab. Dass sie dies auch tatsächlich angenommen haben, folgt aus ihren zu Protokoll gegebenen Erklärungen anlässlich der Ausschlagungen am 11.3.2015.


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