Pfälz. OLG, Beschl. 22.10.2020 - 2 WF 198/20

Mutwilliger VKH-Antrag für Unterhaltsantrag nach abgeschlossenem isolierten Auskunftsverfahren

Autor: VorsRiOLG Dr. Regina Bömelburg, Köln
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 03/2021
Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Trennungsunterhalt ist mutwillig, wenn der Anspruchsteller den Unterhaltsantrag im Wege der Antragserweiterung in dem Auskunftsverfahren hätte geltend machen können.

FamGKG § 51; ZPO § 114 Abs. 2

Das Problem

Die beteiligten Eheleute leben seit Mitte Dezember voneinander getrennt. Anfang 2018 hatte die Antragstellerin vor dem Familiengericht (AG Pirmasens – 1 F 27/18) einen isolierten Auskunftsantrag geltend gemacht, den sie nach Erteilung der Auskunft im April 2018 für erledigt erklärt hatte. Mitte Juli 2020 hat die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2019 in von insgesamt 10.275 € begehrt.

Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 28.9.2020 Verfahrenskostenhilfe bewilligt, soweit diese nicht bereits im Verfahren 1 F 27/18 bewilligt und abgerechnet wurde und die Verfahrenskostenhilfe auf einen Zahlungsantrag i.H.v. 708 € (Rückstand für Januar bis März 2018 i.H.v. 3 x 236 €) begrenzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel weiterverfolgt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bewilligt der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe begrenzt auf einen Verfahrenswert von 6.782 € und unter Anrechnung der im Verfahren 1 F 27/18 abgerechneten Gebühren. Zur Begründung führt das OLG aus, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin sei mutwillig, weil sie von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschritten habe, von dem sie von vornherein annehmen musste, dass er für sie der kostspieligere ist.


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