Schadensersatz bei teilweise rotem Anstrich der Wandbereiche

Autor: RA FAMuWR René Zich, Jennißen und Partner, Görlitz
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 05/2015
Enthält der Mietvertrag keine Farbwahlklausel für den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache, sind rote Wandbereiche vertragsgemäß und lösen keinen Schadensersatzanspruch aus

OLG Koblenz, Beschl. v. 29.1.2015 - 3 U 1209/14

Vorinstanz: LG Bad Kreuznach - 4 O 101/13

BGB §§ 535 Abs. 1, 538

Das Problem

Der Kläger vermietete mit einem Mietvertrag zwei Wohnungen und eine Gaststätte, zum Betrieb einer Bar, an den Beklagten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte die Rückgabe, wobei die Wände zum Zwecke der Nutzung als Bar teilweise mit rotem Anstrich versehen worden waren. Der Kläger beanspruchte Schadensersatz für die Beseitigung der aus seiner Sicht vorliegenden Beschädigung durch die rote Farbe. Der Beklagte argumentierte der Farbanstrich sei keine Beschädigung und im Übrigen sei ihm keine Frist zur Beseitigung gesetzt worden. Das LG hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers nicht angenommen. Dies stützte es auf einen vermeintlich nicht hinreichenden substantiierten Vortrag und darauf, dass dem Beklagten keine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt worden sei. Der Kläger ging in Berufung.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit Hinweisbeschluss v. 29.1.2015 meinte der Senat ebenfalls keinerlei Ansprüche erkennen zu können, woraufhin mit Beschluss v. 26.2.2015 die Berufung zurückgewiesen wurde. Der Senat ging von einem nicht hinreichenden Vortrag zum Schadensersatzanspruch aus, gab jedoch gleichzeitig bekannt, dass eine Pflichtverletzung in dem roten Farbanstrich in den Räumlichkeiten des Klägers nicht erkannt werden könne. Die Räumlichkeiten waren zum Betrieb einer Bar vermietet, so dass diese Nutzungsmöglichkeit den Anstrich der Wände in Rot trage. Darüber hinaus ist die Schönheitsreparaturklausel gemäß Mietvertrag nicht geeignet, zu einer Verpflichtung des Beklagten bei Auszug die Wände wieder Weiß zu streichen zu führen. Eine Farbwahlklausel läge nicht vor, wobei nach Ansicht des Senates diese auch ausschließlich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache abstellen dürfe, wobei dem Mieter ein gewisser Handlungsspielraum einzuräumen sei (vgl. BGH v. 22.2.2012 – VIII ZR 205/11, MietRB 2012, 129 = MDR 2012, 454). Dem Beklagten stand es nach dem Mietvertrag frei, sich für die rote Farbe zu entscheiden. Weiter hätte es nach Ansicht des Senates einer konkreten Mängelbeseitigungsaufforderung unter Fristsetzung bedurft.


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