Unentgeltlichkeit der Zuwendung bei gleichzeitig erklärtem Erbverzicht

Autor: RAuN Dr. Hubertus Rohlfing, FAErbR, Hamm/Westf.
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2016
Kommt es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet, spricht dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und wird der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, ist in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen.

BGH, Urt. v. 7.7.2015 - X ZR 59/13

Vorinstanz: OLG München, Entsch. v. 22.3.2013 - 7 U 4839/12

BGB §§ 516 Abs. 1, 530 Abs. 1, 2346

Das Problem

Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht” bezeichnet ist. Darin verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung sowie von Miteigentumsanteilen an zwei weiteren Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück verwenden durfte. In den an demselben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er den hierauf entfallenden Kaufpreis einschließlich der Grunderwerbsteuer entrichte, und die Schenkung auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten angerechnet werden solle.

Die verbleibenden Miteigentumsanteile an den Wohnungen, an denen die Beklagte lediglich Teileigentum erwarb, erwarb der Kläger für sich selbst und setzte zugunsten der Beklagten diesbezüglich ein Vermächtnis aus. Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und die Erfüllung des Vermächtnisses.

Die Vorinstanzen haben die Klage, die auf den vom Kläger erklärten Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks gestützt ist, mit der Begründung, die Zuwendung der Wohnungen sei nicht unentgeltlich erfolgt, abgewiesen.

Maßgeblich geht es um die Frage, ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung zu qualifizieren ist. Nur in diesem Fall käme eine Rückforderung der Schenkung wegen groben Undanks in Betracht, nicht jedoch, wenn die Zuwendung als entgeltlich anzusehen wäre.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hebt auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil auf und verweist den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Nach Ansicht des BGH hängt es vorrangig von dem Willen der Parteien ab, ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist. Komme es dem Erblasser in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichtet, spreche dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich anzusehen. Stehe dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung auszugehen. Das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendung den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt und zu Unrecht allein darauf abgestellt, dass der Zuwendungsempfänger nicht nur auf sein Pflichtteilsrecht, sondern auch auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat.

Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien könnten sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben, bei der im Streitfall zu beachten sei, dass die Zuwendung des Klägers in der notariellen Vertragsurkunde als erstes geregelt und ausdrücklich als Schenkung bezeichnet wird. Die Zweckbestimmung der Zuwendung spreche dafür, dass es dem Kläger nicht in erster Linie um die Erlangung einer Erbverzichtserklärung gegangen sei, sondern um die Unterstützung und Absicherung der Beklagten und deren Tochter.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme