Unterhaltspflicht der Eltern bei Studiumsaufnahme nach vorangegangener Lehre

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 02/2014
Auch soweit die Voraussetzungen zum Ausbildungsunterhalt in den von der Rechtsprechung entwickelten sog. Abitur-Lehre-Studium-Fällen nicht vorliegen, können Eltern zur Finanzierung eines Studiums ihres Kindes im Anschluss an eine Lehre verpflichtet sein, falls sie ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt haben. Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn die Lehre die Begabungen und Fähigkeiten des Kindes noch nicht voll ausgeschöpft hat (sog. Überqualifizierungsfälle).

OLG Celle, Beschl. v. 18.4.2013 - 17 UF 17/13

Vorinstanz: AG Celle, Beschl. v. 13.12.2012 - F 42162/12

BGB § 1601 ff., 1610 Abs. 2

Das Problem:

Der Ast. verlangt als Träger der Ausbildungsförderung aus übergegangenem Recht nach §§ 37 BAföG, 1601 BGB für die Monate 11 und 12/2008 Ausbildungsunterhalt vom Vater des 1983 geborenen Studenten H. Dieser hatte 2003 das Abitur abgelegt. Daran schloss sich von 8/2003 bis 8/2006 eine kombinierte Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Bereich des Möbelhandels mit einer Fortbildung zum Handelsassistenten an. Die Lehre wurde von H. mit sehr guten und guten Noten abgeschlossen. Nachdem seine Bewerbung für eine (bei Ausbildungsbeginn in Aussicht gestellte) Stelle in der Zentralverwaltung des Ausbildungsbetriebs erfolglos geblieben war, schied H. dort aus und leistete von 10/2006 bis 6/2007 den Grundwehrdienst. Im Wintersemester 2007/2008 begann H. an einer technischen Universität mit dem Studium zum Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Elektrotechnik. Die Bachelorprüfung bestand H. in 3/2011 mit der Gesamtnote 2,9. Im darauf aufbauenden Masterstudium erreichte er nach dem vorläufigen Gesamtergebnis die Note 1,7. Das AG hat den Vater antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt rund 1.135 € verpflichtet. Dagegen richtet sich seine Beschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Anknüpfend an die Unterscheidung Erst- und Zweitausbildung bzw. Weiterbildung stellt es fest, dass der Vater unter den gegebenen Umständen verpflichtet sei, seinem Sohn eine „echte” Zweitausbildung zu finanzieren. Von einem Ausbildungsweg Abitur-Lehre-Studium sei hier zwar nicht auszugehen. Denn zwischen der Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann im Bereich des Möbelhandels und einem Studium zum Wirtschaftsingenieur mit Schwerpunkt Elektrotechnik bestehe nicht der hierfür erforderliche enge sachliche Zusammenhang. Es handele sich um verschiedenartige Berufssparten. Aus den guten Abschlusszeugnissen sei aber eine Überqualifizierung des H. für den mit der Lehre erworbenen Beruf zu erkennen. Seine guten Leistungen habe H. im Studium fortgesetzt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass von dem als Architekt tätigen Vater ebenfalls ein Hochschulstudium absolviert wurde, H. während der Lehre eine bedarfsmindernde Ausbildungsvergütung erhalten habe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern (mit einem gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommen von rund 4.073 €) nicht beengt seien.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme