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Das Umwelthaftungsrecht ist nicht allein in einem Gesetz niedergeschrieben. Zudem ist eine Besonderheit des Umwelthaftungsrechts, dass seine Normen sowohl im Zivilrecht (bürgerlichen Recht) als auch in Gesetzen / Verordnungen des öffentlichen Rechts (Verwaltungsrechts) zu finden sind.
Das Umwelthaftungsrecht: privates Recht und öffentliches Recht
Die wichtigsten Vorschriften des privaten Umwelthaftungsrechts
Die Umwelthaftung dient zunächst der Kompensation von Umweltschäden im privatrechtlichen Bereich. Außerdem beinhaltet das
Umwelthaftungsrecht es Mittel und Wege für die öffentliche Hand, gegen Anlagenbetreiber etc. vorzugehen, um (weitere) Schäden zu verhindern oder eine verursachergerechte Kompensation von Schäden zu ermöglichen.
Im Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) finden sich die wichtigsten Vorschriften des privaten Umwelthaftungsrechts: Hier wird der Begriff "Umweltschaden" definiert. Dieser Schaden ist nicht die Umweltbeeinträchtigung selbst - nur ein konkreter Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden ist in diesem Sinne Umweltschaden.
Die wichtigste Anspruchsnorm aus dem Umwelthaftungsrecht - nämlich der Schadensersatzanspruch bei Umweltschäden - findet sich im UmweltHG. Besonders an der Haftung nach dem Umwelthaftungsrecht ist, dass bei Beeinträchtigungen durch Anlagen in die Luft (Staub, Dämpfe, etc.), in den Boden oder ins Wasser (v.a. Flüssigkeiten) eine
Gefährdungshaftung greift, also eine verschuldensunabhängige Haftung von Anlagenbetreibern.
Ansprüche auf
Schadensersatz, Unterlassung und Beseitigung von Beeinträchtigungen nach anderen Gesetzen des Umweltrechts (z. B. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Atomgesetz (AtomG), Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)) oder dem BGB können daneben natürlich auch bestehen. Damit Anlagenbetreiber ihrer Verpflichtung Schadensersatz zu leisten nachkommen können, sind Inhaber besonders gefährlicher Anlagen nach dem UmweltHG zum Abschluss einer
Haftpflichtversicherung verpflichtet.
Umweltschadensgesetz: Umwelthaftungsrecht aus Europa
Das Umweltschadensgesetz (USchadG) ist eine Vorschrift des öffentlichen Rechts, die Ihren Ursprung in der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden hat. Sie dient dem Schutz der Natur vor einem Schaden, damit also tatsächlich und direkt dem Umweltschutz. Sogar die Biodiversität, d.h. die biologischen Vielfalt wird im Rahmen der Richtlinie als Schutzgut aufgegriffen.
Kernaspekt des USchadG ist, dass - basierend auf dem sogenannten Verursacherprinzip - öffentlich-rechtliche Pflichten für Unternehmen und deren Betreiber aufgestellt werden, die zunächst zur Vermeidung von Umweltschäden beitragen sollen. Außerdem ermächtigt dieses Gesetz die Umweltschutzbehörden gegen Rechtsverletzungen vorzugehen, also Verursacher von Umweltschäden in die Verantwortung zu nehmen. Privatpersonen haften nicht nach dem USchadG.
Besonderer Tipp
Das Umwelthaftungsrecht befasst sich einerseits mit (zivilrechtlichen) Ansprüchen von Personen, die einen Umweltschaden erlitten haben und deswegen zum Beispiel Ansprüche auf Schadensersatz oder
Schmerzensgeld etc. gegen ein Unternehmen geltend machen können. Andererseits betrifft das Umwelthaftungsrecht vor allem Unternehmen, deren Betrieb Umweltschäden verursachen kann. Eine professionelle Beratung im Umwelthaftungsrecht durch einen spezialisierten Rechtsanwalt kann hier viel Wert sein, auch wenn noch kein
Schadensfall eingetreten ist: Ein Rechtsanwalt für Umwelthaftungsrecht kann Anlagenbetreiber bzw. Unternehmer vor allem über Pflichten aufklären, die für den Betrieb seiner speziellen Anlagen greifen und z.B. den wichtigen Hinweis auf die
Versicherungspflicht nach dem UmweltHG rechtzeitig geben.
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Rechtstipps zum Thema Umwelthaftungsrecht
Autor: RA Christian-Oliver Moser, FA für Gewerblichen Rechtsschutz, Irle Moser Rechtsanwälte PartG, Berlin
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