Der faktische Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzstrafrecht

19.02.2015, Autor: Herr Frank M. Peter / Lesedauer ca. 1 Min. (419 mal gelesen)
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH im Insolvenzstrafrecht

Der Bundesgerichtshof hat nun doch durch Urteil klarstellend entschieden, dass auch mit der neuen Fassung des § 15a Abs. 4 InsO, ein faktischer Geschäftsführer einer GmbH Täter einer Insolvenzverschleppung sein kann.

Der faktische Geschäftsführer ist aufgrund seines Handelns und seiner Befugnisse Geschäftsführer einer GmbH, obwohl er nicht ordentlich als solcher bestellt wurde.

Wer also wie ein Geschäftsführer handelt, muss sich auch so behandeln lassen. In guten wie in schlechten Zeiten.

Dies war bisher, nach der Neuregelung des § 15a InsO, umstritten. Die gesetzliche Formulierung des  § 15a InsO, welche von den Mitglieder des Vertretungsorgans spricht, umschreibt, laut BGH, zusammenfassend die Verantwortlichen verschiedener Gesellschaftsformen.

Als Mitglied eines Vertretungsorgans wird nicht explizit der faktische Geschäftsführer genannt.

Dieser ist eben kein offizielles Mitglied.

Der BGH löst das Problem (relativ) elegant, indem er feststellt, dass Mitglied des Vertretungsorgans der Gesellschaft mit beschränkter Haftung natürlich ebenso der Geschäftsführer sei und diesem, nach ständiger Rechtsprechung, steht der faktische Geschäftsführer gleich.

Wie nun aber eine faktische Mitgliedschaft durch ein eigentliches „Nichtmitglied“ erworben werden kann, dass wurde leider nicht von dem BGH erläutert. Interessant wäre es in jedem Fall gewesen.

Diskussionen über den (neuen) Gesetzeswortlaut haben sich also erübrigt. Es muss daher auch  weiterhin das Hauptaugenmerk auf die Feststellungen hinsichtlich des faktischen Geschäftsführers gelegt werden. Insbesondere darf nicht übergangen werden, dass sich der Beschuldigte die Führung der GmbH nicht einseitig angemaßt haben darf, sondern die Übernahme der Führung mit dem Einverständnis des jeweiligen Gesellschafters erfolgt sein muss.