BAG, Urt. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18

Kürzung von Urlaubsansprüchen in der Elternzeit

Autor: RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2019
Die gesetzliche Option, während der Elternzeit entstandenen Urlaub gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zu kürzen, steht im Einklang mit dem Unionsrecht.

BAG, Urt. v. 19.3.2019 - 9 AZR 362/18

Vorinstanz: LAG Hamm - 5 Sa 625/17

BEEG § 17 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie (RL) 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) Art. 7 Abs. 1; Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie (RL) 2010/18/EU § 5 Nr. 2

Das Problem

Die Klägerin war bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. In der Zeit vom 1.1.2013 bis 15.12.2015 war sie in Elternzeit. Sie schied aufgrund Eigenkündigung im März 2016 zum 30.6.2016 aus. Mit der Kündigung verlangte die Klägerin die Gewährung ihres Resturlaubes bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch für den ihr in der Elternzeit entstandenen Urlaub. Letzteres lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4.4.2016 ab. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Abgeltung von 89,5 Arbeitstagen Urlaub aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BAG weist die Klage – wie die Vorinstanzen – ab. Nach Auffassung des BAG ist der Urlaub während der Elternzeit zwar entstanden. Der Arbeitgeber habe diesen mit Schreiben vom 4.4.2016 jedoch wirksam gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 gekürzt. Die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nach dem BEEG verstoße weder gegen Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) noch gegen § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der RL 2010/18/EU. Nach Unionsrecht sei es nicht zwingend erforderlich, Arbeitnehmer in Elternzeit, die nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet seien, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet hätten (unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 4.10.2018 – C-12/17 – Dicu, ArbRB online).


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