BGH, Urt. 14.3.2023 - VI ZR 338/21

Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand eines prominenten Sportlers

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Trost, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, LST Schuhmacher & Partner, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2023
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichterstattung über den Gesundheitszustand eines Menschen. Die bloße Richtigstellung einer falschen Presseberichtserstattung führt nicht dazu, dass dadurch ein konsistent verschlossener Bereich der Privatsphäre für eine öffentliche Berichterstattung eröffnet würde.

EMRK Art. 8, GG Art. 2, BGB §§ 823, 1004

Das Problem

Der Kläger ist mehrfacher Formel-1-Weltmeister. Er ist bei einem Skiunfall Ende 2013 schwer verunglückt und seitdem nicht mehr öffentlich aufgetreten. Das verklagte Presseunternehmen ist Betreiberin mehrerer Online-Plattformen. Dort veröffentlichte sie im November 2018 unter Nennung des vollen Namens des Klägers Beiträge, die den Besuch eines Erzbischofs beim Kläger aus dem Jahr 2016 in dessen Privathaus behandelten. Die Artikel enthielten u.a. die folgenden Aussagen des katholischen Geistlichen über sein Treffen mit dem Kläger:

1. „(...), dann brachte ein Therapeut M[...] S[...] ins Wohnzimmer.“,

2. „Ich begrüßte M[...] S[...] und hielt seine Hände, die warm waren.“,

3. „Ich saß ihm gegenüber, fasste ihn an beiden Händen und schaute ihn an. Sein Gesicht ist so, wie wir es alle kennen, das typische M[...] S[...] Gesicht; nur ein wenig fülliger ist er geworden.“

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (LG Frankfurt, Urt. v. 10.9.2020 – 2-03 O 473/19) wies das Berufungsgericht die klägerischen Unterlassungsansprüche gegen die vorliegende Berichterstattung zurück und räumte in seiner Entscheidung der Meinungs- und Pressefreiheit Vorrang gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.10.2021 – 16 U 238/20).

Die Entscheidung des Gerichtes

Auf die Revision des Klägers hebt der BGH das Berufungsurteil hinsichtlich der genannten Textpassagen weitestgehend auf und weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück.

Der Senat sieht in den Textpassagen erhebliche Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers. Im vorliegenden Fall könne die Öffentlichkeit angesichts des bekannten Schicksals des Klägers selbst aus den begrenzten Schilderungen Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand und den Verlauf seiner Genesung erhalten, die ansonsten nur seinem persönlichen Umfeld bekannt seien. Derartige Schilderungen hätten trotz der Bekanntheit des Klägers in der „Öffentlichkeit nichts zu suchen“, zumal dieser hierdurch wie ein reines Beobachtungsobjekt erscheine. Daher überwiege das Interesse des Klägers auf Achtung seiner Privatsphäre gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Recht auf Meinungsfreiheit.

Der Schutz der klägerischen Privatsphäre sei in dem Zusammenhang nicht durch eine vergangene Richtigstellung seiner Managerin zu einer falschen Berichterstattung über dessen Gesundheitszustand entfallen. Eine bloße Richtigstellung führe nicht zur Selbstöffnung einer ansonsten streng verschlossenen Privatsphäre. Das Schutzinteresse des Klägers bleibe zudem von der Tatsache unberührt, dass anderweitige Presseberichterstattungen zu dem Thema weiterhin verfügbar seien.


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