OLG Hamburg, Urt. 21.9.2023 - 15 U 108/22

Vorenthalten wesentlicher Informationen bei Werbung mit Bekanntheit des eigenen Unternehmens

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Trost, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, LST Schuhmacher & Partner, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2023
Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien („Bekannt aus: ...“), so geht das Verständnis des angesprochenen Verkehrs dahin, dass die Bekanntheit aus redaktioneller Berichterstattung resultiert, nicht jedoch aus in dem Medium geschalteter Werbung. Dabei muss die redaktionelle Berichterstattung das werbende Unternehmen nicht in positivem Licht erscheinen lassen, sondern es kann sich auch um eine neutrale Berichterstattung oder eine bloße Erwähnung handeln. Wirbt ein Unternehmen mit seiner Bekanntheit aus namentlich genannten (bekannten) Medien, so muss es gem. § 5a Abs. 1 UWG eine Fundstelle angeben oder verlinken, aus der sich eine entsprechende redaktionelle Berichterstattung ergibt. Wirbt ein Unternehmen mit der aus den Bewertungen seiner Kunden resultierenden durchschnittlichen Sternezahl unter Angabe der maximal möglichen Sternezahl, so ist daneben grundsätzlich keine Aufschlüsselung nach den einzelnen Sterneklassen erforderlich.

UWG §§ 5a, 5b Abs. 3

Das Problem

Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler an. Sie warb auf ihrer Internetseite mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“, ohne entsprechende Fundstellen anzugeben oder hierauf zu verlinken. Des Weiteren nannte sie auf ihrer Internetseite zwei durchschnittliche Sternebewertungen, ohne dass dabei jeweils eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen erfolgte. Der klagende Wettbewerbsverband ging gegen diese Werbung wegen eines vermeintlichen Fehlens wesentlicher Informationen (§ 5a Abs. 1 UWG) rechtlich vor.

Die Entscheidung des Gerichtes

Das Hanseatische OLG änderte in seiner Entscheidung die teilweise Zurückweisung der Klage durch das LG Hamburg (LG Hamburg, Urt. v. 16.9.2022 – 315 O 160/21, WRP 2023, 619 ff. = GRUR-RS 2022, 46600) ab.

Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes vertrat der Hamburger Senat die Überzeugung, dass durch die nicht erfolgte Angabe der Fundstellen zu den genannten Medien der Tatbestand des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen i.S.d. § 5 Abs. 1 UWG verwirklicht sei. Aus der Werbung „Bekannt aus:“ schließe der Verbraucher, dass tatsächlich eine positive oder zumindest neutrale redaktionelle Berichterstattung über das Unternehmen in dem genannten Medium erfolgt sei. Insofern hätten die Verbraucher zur korrekten Einordnung der Werbeaussage ein schützenswertes Interesse daran, nachvollziehen zu können, aus welchem Anlass, in welcher Weise und auch wann das entsprechende Medien über das Unternehmen berichtet habe. Hierzu sei die Angabe einer leicht zugänglichen Fundstelle zu der redaktionellen Berichterstattung unabdingbar.

Zur Frage nach der Aufschlüsselung der Sternebewertungen bestätigte das Berufungsgericht hingegen die Entscheidung des LG. Eine solche Information sei für den Verbraucher zwar nützlich, aber nicht wesentlich.

Das OLG Hamburg hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren ist beim BGH unter dem Aktenzeichen I ZR 143/23 anhängig.


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