BGH, Urt. 25.3.2021 - I ZR 203/19

Zusatzkosten für bestimmte Zahlungsmittel

Autor: RA, FAArbR Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), ENDEMANN.SCHMIDT Rechtsanwälte, Hamburg – www.es-law.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2021
Die Erhebung eines Nutzungsentgelts bei Wahl des Zahlungsmittels „Sofortüberweisung“ oder „PayPal“ verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung des Zahlungsmittels und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte erhoben wird.

UWG §§ 8, 3, 3a; BGB § 270a

Das Problem

Eine Veranstalterin von Fernbusreisen bot ihren Kunden im Rahmen der Buchung über ihre Internetseite vier Zahlungsmöglichkeiten an: EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal. Bei der Wahl der Alternativen Sofortüberweisung und PayPal erhob sie ein vom Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt. Von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wurde sie deswegen wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG gab der Klage statt, das OLG wies die Klage hingegen ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH verneinte im Einklang mit der Vorinstanz einen Wettbewerbsverstoß und wies die Revision der Wettbewerbszentrale zurück.

Anwendungsbereich von § 270a BGB: Gem. § 270a BGB sei nur eine solche Vereinbarung unwirksam, die den Schuldner zur Zahlung eines Entgelts für die Nutzung einer SEPA Basislastschrift, SEPA Firmenlastschrift, einer SEPA Überweisung oder einer Zahlungskarte verpflichte. Die Vorschrift diene der Umsetzung des Art. 62 Abs. 4 RL EU 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt. Der deutsche Gesetzgeber habe diese Richtlinie eins zu eins umsetzen wollen. Von einer darüber hinausgehenden Möglichkeit des Verbots einer Erhebung jeglicher Entgelte habe der Gesetzgeber bewusst keinen Gebrauch gemacht. Insoweit scheide eine entsprechende Anwendung auf andere Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen aus.

Sofortüberweisung: Bei einer Sofortüberweisung löse der Zahlungsdienstleister – die kontoführende Bank – auf Verlangen des Kunden einen Zahlungsdienst zum Zweck der Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zu Lasten des Zahlungskontos aus. Dementsprechend handle es sich bei einer Sofortüberweisung um eine SEPA Überweisung i.S.d. Art. 2 Nr. 1 SEPA Verordnung. Hierzu überlasse der Kunde als Zahler einem Dritten seine Bankzugangsdaten. Dieser löse sodann die Zahlung i.S.e. Zahlungsauslösediensts aus. Für das Vorliegen einer SEPA Überweisung sei insoweit unerheblich, ob der Kunde selbst oder ein Dritter die Überweisung auslöse. Das Entgelt werde durch die Veranstalterin jedoch nicht für die Überweisung als solche, sondern für die Einschaltung eines Dritten, der den Zahlungsvorgang anstelle des Zahlers einleite bzw. auslöse, erhoben. Für die Zulässigkeit der Entgelterhebung komme es jedoch allein darauf an, ob das Entgelt zumindest auch für die Überweisung oder allein für zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werde. Hierbei sei nicht entscheidend, ob der Dritte als Zahlungsauslösedienst tatsächlich ein Entgelt beanspruche, sondern allein darauf, wofür das Entgelt erhoben werde. Auch die Sicht des Kunden sei unerheblich. Selbst wenn der Kunde davon ausgehe, das Entgelt für die Überweisung zu entrichten, sei dies nicht maßgeblich, da es nach dem Wortlaut des § 270a BGB allein darauf ankomme, wofür das Entgelt tatsächlich erhoben werde.

PayPal: Es sei bereits fraglich, ob eine Zahlung mittels PayPal überhaupt § 270a BGB unterfalle. Sofern die Zahlung allein mittels PayPal-Guthabens erfolge, handle es sich jedenfalls um E-Geld. Solche Zahlungen seien von § 270a BGB ausgenommen. Dies könne anders zu beurteilen sein, wenn PayPal eine Belastung der Kreditkarte oder des Girokontos vornehme. Jedenfalls aber werde auch hier das Entgelt nicht für die Nutzung eines Zahlungsmittels in Form einer Überweisung, Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung, sondern allein für die Zwischenschaltung eines Zahlungsdienstleisters erhoben.


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