BGH, Urt. 25.7.2019 - 1 ZR 29/18

Markenverletzende Verwendung in Google-Anzeigen

Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel,Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 12/2019
Ein Wiederverkäufer, der neben Produkten des Markenherstellers auch Konkurrenzprodukte anbietet, darf die Marke grundsätzlich in der Werbung verwenden. Der Markeninhaber kann sich jedoch der Verwendung der Marke widersetzen, wenn diese in Werbeanzeigen im Zusammenhang mit einer Google-Suche aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend verwendet wird, so dass Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke auch zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden.

BGH, Urt. v. 25.7.2019 - 1 ZR 29/18

Vorinstanz: OLG München, Urt. v. 11.1.2018 - 29 U 486/17
Vorinstanz: LG München I, Urt. v. 12.1.2017 - 7 O 22589/15

MarkenG § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 7, §§ 24, 30 Abs. 3 Satz1; BGB §§ 677, 683

Das Problem

Die Beklagten sind Gesellschaften des Amazon-Konzerns. Die Klägerin stellt Taschen aus wasserdichten Material unter der Wortmarke ORTLIEB her, die u.a. für Fahrradtaschen und Lenkertaschen registriert ist. Amazon wird von der Markenherstellerin nicht mit Produkten der Marke ORTLIEB beliefert. Mit Anzeigen, die die Marke ORTLIEB wiedergeben, bewirbt Amazon die Angebote von Marketplace-Verkäufern für Ortlieb Produkte sowie für Produkte Dritter. Aufgrund von bei Google gebuchter AdWords (Suchworte, die Werbeanzeigen auslösen) erschien im Jahr 2015 bei Eingabe der Wörter „Ortlieb Fahrradtasche” in der Google-Suchfunktion folgende Anzeige: Ortlieb Fahrradtasche,5bewertungfüramazon.de Riesige Auswahl an Sportartikeln kostenlose Lieferung möglich. Bei einem Blick auf diese Anzeige erschien neben einem Angebot für Ortlieb Fahrradtaschen auch ein Angebot für eine Radtasche des Herstellers V, für die an erster Stelle Amazon als Verkäuferin genannt war. Die Markenherstellerin sieht in der Kombination aus Anzeigen und damit verlinkten Angebotslisten eine Verletzung des Rechts an der Marke ORTLIEB. Das LG und das Berufungsgericht haben der Klage inhaltlich stattgegeben.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die Revision von Amazon gegen das Urteil des OLG München zurück.

Dem Markenhersteller stehe gegen Amazon der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Marke ORTLIEB in den mit bestimmten Ergebnislisten auf der Internetseite von Amazon verlinkten Anzeigen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, Nr. 1, Abs. 5, Satz 1 MarkenG zu.

Kein zu weiter Klageantrag: Der Klageantrag sei nicht zu weit gefasst. Der Antrag, Amazon zu untersagen, in Anzeigen im Internet mit der Marke ORTLIEB zu werben, wenn diese Anzeigen mit Angebotslisten verlinkt, in denen nicht nur Angebote für Ortlieb- Produkte gezeigt werden, sei hinreichend konkret.

Benutzung im geschäftlichen Verkehr: Vorliegend sei eine Benutzung der Marke ORTLIEB durch Amazon im geschäftlichen Verkehr gegeben. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liege vor, wenn sie im Zusammenhang mit einer auf einem wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolge. Diese Voraussetzungen lägen vor. Amazon sei als Betreiberin der Website für die Verlinkung der Anzeigen mit den Angebotslisten verantwortlich. Sie habe die Klagemarke als Schlüsselwort ausgewählt, um das Erscheinen ihrer Anzeigen auszulösen und die auf ihrer Internetseite zum Verkauf angebotenen Waren zu bewerben. Dies sei auch ohne Zustimmung des Markeninhabers erfolgt.

Zeichenidentität: Ferner sei auch das Kriterium der Zeichenidentität erfüllt. Zeichenidentität setze zwar grundsätzlich eine vollständige Übereinstimmung der kollidierenden Zeichen voraus, unschädlich seien jedoch geringfügige Unterschiede zwischen den Zeichen, die auch einem Durchschnittsverbraucher entgehen. Der Umstand, dass das von Amazon verwendete Zeichen „Ortlieb” klein und die Klagemarke ORTLIEB groß geschrieben sei, stehe der Annahme einer Identität nicht entgegen. Beschränken sich die Unterschiede der zu vergleichenden Zeichen auf die Groß- oder Kleinschreibung einer Buchstabenfolge, so führen sie regelmäßig noch nicht aus dem Identitätsbereich heraus (Verweis auf EuGH, Urt. v. 22.9.2011 – C-323/09, Slg. 2011, I.-8664).

Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion: Die Benutzung des Zeichens Ortlieb durch Amazon beeinträchtige auch die Herkunftsfunktion der Klagemarke ORTLIEB. Nach der Rechtsprechung des Senats liege eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch Dritte markenmäßig oder als Marke verwendet werde und diese Verwendung die Funktion der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren zu garantieren, beeinträchtigt werde oder beeinträchtigt werden könne. Die Frage, ob die herkunftshinweisende Funktion beeinträchtigt sei, wenn Internetnutzer anhand eines mit der Marke identischen Schlüsselworts die Werbeanzeigen eines Dritten gezeigt bekämen, hänge davon ab, wie diese Anzeige gestaltet sei. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke sei beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen sei, ob die in der Anzeige beworbenen Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten. Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt sei, weil der angesprochene Verkehr erwarte, beim Anklicken der Anzeigen Angebote von Ortlieb gezeigt zu bekommen. Die Gestaltung der Anzeigen gäbe dem Verkehr keinerlei Veranlassung anzunehmen, ihm werde eine Angebotsübersicht präsentiert.

Keine Erschöpfung: Schließlich greife auch nicht der Erschöpfungseinwand von Amazon. Aus dem Tatbestandsmerkmal der Benutzung der Marke „für Waren” in § 24 Abs. 2 MarkenG ergäbe sich, dass Erschöpfung nur an Originalprodukten eintreten könne. Daran fehle es hier, da die Werbung entweder nicht produktbezogen, sondern unternehmensbezogen erfolge oder sich auf andere Produkte als Originalprodukte beziehe. Zu beachten sei hier aber, dass nach § 24 Abs. 2 MarkenG die Regelung über Erschöpfung von Markenrechten gem. § 24 Abs. 1 MarkenG keine Anwendung finde, wenn sich der Inhaber der Marke ihrer Benutzung aus berechtigten Gründen widersetze. Ein berechtigter Grund im Sinne dieser Vorschrift liege auch vor, wenn die konkrete Verwendung die Herkunfts- oder Garantiefunktion des Zeichens verletze. Der Markeninhaber könne sich gem. § 24 Abs. 2 MarkenG auch einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden. Vorliegend erwarte der Verkehr, dass ihm beim Anklicken der streitgegenständlichen Anzeigen Angebote der dort beworbenen Produkte „Fahrradtaschen von Ortlieb” gezeigt würden. Die Angabe der verkürzten URL unter dem Text der Anzeige suggeriere ihm, er werde auf die Website „www.amazon.de” und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten gelangen, die die genannten Kriterien erfüllten, mithin allein zu Produkten der Marke ORTLIEB. Der Kunde rechnet mit spezifisch zur Anzeige passenden Angeboten. Dies sei vorliegend nicht gegeben.


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