BGH, Urt. 27.11.2019 - VIII ZR 285/18

Zulässigkeit von Legal-Tech-Inkassodienstleistungen

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2020
Die unentgeltliche Bereitstellung eines Online-Mietpreisrechners sowie die nachfolgende Rechtsdurchsetzung durch den registrierten Inkassodienstleister auf Erfolgshonorarbasis und mit Kostenfreihaltung ist von der Inkassobefugnis gerade noch gedeckt.

BGB § 134, § 398, § 556g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, Abs. 3; RDG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 3, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 1, Abs. 2

Das Problem

Ein registrierter Inkassodienst betreibt u.a. einen kostenlosen Online-Mietpreisrechner. Interessierten Mietern wird auf Basis erfolgsabhängiger Vergütung (ein Drittel der jährlichen Mietersparnis) insb. die außergerichtliche Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen aufgrund der sog. Mietpreisbremse angeboten. Der BGH hatte über die Zulässigkeit dieses in Rechtsprechung und Literatur äußerst umstrittenen Geschäftsmodells zu entscheiden.

Die Entscheidung des Gerichts

Anders als die Vorinstanz stuft der BGH das konkrete Legal-Tech-Angebot wenigermiete.de als gerade noch zulässig ein.

Begriff der Inkassodienstleistung: Aufgrund der Entstehungsgeschichte des RDG und vor allem im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgte Zielsetzung einer Liberalisierung des Berufsrechts und einer Öffnung des Rechtsdienstleistungsrechts für künftige Entwicklungen sei der Begriff der Inkassodienstleistung weit auszulegen. Das BVerfG habe in mehreren, vom Gesetzgeber auf das RDG übertragenen Entscheidungen deutlich gemacht, dass eine Inkassoerlaubnis stets eine umfassende und vollwertige rechtliche Forderungsprüfung – wenn auch nur in den gesetzliche bestimmten Sachbereichen – gestatte, eine schlichte Mahn- u. Beitreibungstätigkeit ohne substantielle Rechtsberatung dagegen nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit schon nicht als erlaubnispflichtige Tätigkeit einzuordnen sei (BVerfG v. 14.8.2004 – 1 BvR 725/03, NJW-RR 2004, 1570; BVerfG v. 20.2.2002 – 1 BvR 423/99 u.a., NJW 2002, 1190).

Umfang der Inkassodienstleistung: Vor diesem Hintergrund seien auch eng mit einer erfolgreichen Forderungseinziehung zusammenhängende Maßnahmen, wie das Rügeschreiben gem. § 556g Abs. 2 BGB oder auch die rechtliche Beratung, die Miete zur Vermeidung einer Zahlungsverzugskündigung unter dem Vorbehalt einer Rückforderung vorerst weiterhin ungekürzt zu zahlen, zulässige Hilfsleistungen. Die Bereitstellung des vorgeschalteten Mietpreisrechners sei ebenfalls von der Inkassobefugnis umfasst. Er biete dem Mieter lediglich die softwarebasierte Möglichkeit, rein rechnerisch und unverbindlich die ortsübliche Vergleichsmiete zu berechnen und einzuschätzen, ob ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse in seinem Fall überhaupt in Betracht komme. Die umstrittene Frage, ob es sich bei softwarebasierten, automatisierten Berechnungssystemen um eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG handle, bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, da hiervon vorliegend schon aufgrund § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG auszugehen sei (Inkassodienstleistung als Rechtsdienstleistung).

Kein Wertungswiderspruch: Eine Überschreitung der Inkassobefugnis folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Wertungswiderspruchs mit berufsrechtlichen Vorschriften der Anwaltschaft. Zwar sei es Rechtsanwälten in vergleichbaren Fällen weder gestattet, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, 4a RVG), noch eine Freihaltung von Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO). Allerdings handle es sich bei Inkassodienstleistern nicht um Organe der Rechtspflege. Zudem habe der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, den Inkassodienstleistern entsprechende berufsrechtliche Pflichten aufzuerlegen. So ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 2 RDGEG, dass die entsprechenden berufsrechtlichen Vorschriften nicht für Inkassodienstleister gelten würden.

Keine Interessenkollision: Zunächst sei die Kostenfreihaltung schon keine „andere Leistungspflicht“ i.S.d. § 4 RDG, sondern Bestandteil der Inkassodienstleistung. Zudem bewirke die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein beträchtliches eigenes Interesse des Inkassodienstes an einer möglichst erfolgreichen Anspruchsdurchsetzung, so dass auch insoweit keine Interessenkollision i.S.d. § 4 RDG zu erkennen sei.


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