BGH, Urt. 6.6.2019 - I ZR 216/17

Lauterkeitsrechtliche Irreführung und Kenntnis des mutmaßlich Täuschenden

Autor: RA und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Dr. Kristofer Bott, Frankfurt/M.
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 11/2019
Für die Irreführung, § 5 Abs. 1 UWG, und die gem. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 29 verbotene Aufforderung zur Bezahlung unbestellter Ware kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer davon ausgehen darf, die Ware sei tatsächlich bestellt worden.

BGH, Urt. v. 6.6.2019 - I ZR 216/17

Vorinstanz: LG Koblenz, Urt. v. 2.5.2017 - 1 HKO 85/16
Vorinstanz: OLG Koblenz, Urt. v. 6.12.2017 - 9 U 589/17

UWG § 5 Abs. 1 Anhang Nr. 29; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1

Das Problem

Die Wettbewerbszentrale verklagt – auf Unterlassung – ein Unternehmen, das einen Verbraucher mit Rechnungen, Mahnungen, Anwalt und einem Inkassobüro überzogen hatte, wegen nicht bezahlter Rechnungen für einen E?Mail-Account. Der Verbraucher hatte, das war der erste Haken, den Account gar nicht bestellt. Das Unternehmen, und hier war das eigentliche Problem, wusste das aber offenbar nicht. Dem Anschein nach – allerdings war es in den Instanzen streitig – lag ein „Identitätsdiebstahl” vor. Das UWG, nach der Richtlinie 2005/29/EG auszulegen, verbietet in § 5 die Irreführung, in Nr. 29 zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich auch die Aufforderung zur Bezahlung gelieferter, aber unbestellter Waren. Eine „unlautere geschäftliche Handlung” wollte sich das womöglich selbst im Irrtum befindliche Unternehmen nicht vorwerfen lassen. Nachdem der „Identitätsdiebstahl” erkannt worden war, hatte es Rechnung, Mahnung, Anwalt und Inkassobüro zurückgezogen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die Revision der Beklagten gegen das berufungsabweisende Urteil des OLG Koblenz zurück.

Für die Irreführung komme es nicht darauf an, ob dem Unternehmen der wahre Sachverhalt bekannt gewesen sei oder nicht. In allen Zahlungsaufforderungen stecke die „Angabe” (§ 3 Abs. 1 Satz2 UWG), der Verbraucher habe die berechnete Leistung bestellt. Das sei aber unwahr, und auch für die Irreführung ausreichend, obwohl ja auch der Verbraucher gewusst habe, dass er nichts bestellt hatte. Das Gesetz – § 5 Abs. 1 UWG, in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 RL 2005/29/EG, allerdings mit etwas anderem Wortlaut – lasse die Täuschungseignung ausreichen, und es möge Verbraucher geben, die unsicher sind oder vergessen, zumal unter dem Eindruck professionellen Drucks, ob und ggf. was sie bestellt haben, und die folglich auch tatsächlich getäuscht werden könnten.

Auch sei, Nr. 29 der „schwarzen Liste” objektiv erfüllt, und komme es auch in diesem Rahmen nicht darauf an, ob das Unternehmen bewusst täusche oder selbst einem Irrtum unterliege. Einzelfallabwägungen, auch solche über Irrtum und Verschulden, führten zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Motivforschung, und es änderten weder Irrtum noch Verschulden etwas daran, dass der Verbraucher unzumutbar belästigt werde. Gerade das hätten die Gesetzgeber aber unterbinden wollen.


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