Der Anspruch auf Mängelbeseitigung umfasst auch werkfremde Vor- und Nacharbeiten; §§ 634 Nr. 2, 635, 636 BGB

18.03.2013, Autor: Herr Till Heinz / Lesedauer ca. 1 Min. (1350 mal gelesen)
Der Anspruch auf Mängelbeseitigung umfasst nicht nur die vertragsgemäße Herstellung des geschuldeten Werks, sondern auch alle im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehenden Zusatzkosten, wie z.B. Aufstemm- und Beiputzarbeiten, die zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2010 -21 U 130/09-