Medizinrecht

18.12.2013, Autor: Herr Martin Jensch / Lesedauer ca. 3 Min. (1111 mal gelesen)
Das Interview gibt einen Überblick über die anwaltliche Praxis eine Fachanwaltes für Medizinrecht

Medizinrecht
RA Martin Jensch, Fachanwalt für Medizinrecht im Interview

Beschäftigen Sie sich als Fachanwalt für Medizinrecht hauptsächlich mit Behandlungsfehlern?

Das Arzthaftungsrecht, somit die geltend machen und die Abwehr von Ansprüchen aufgrund eines Behandlungsfehlers ist ein wesentlicher Teil meiner Tätigkeit im Medizinrecht. Darüber hinaus umfasst die Tätigkeit in meiner anwaltlichen Praxis jedoch auch das Vorgehen bei Medizinprodukte- /Arzneimittelhaftung und bei der Weigerung von Krankenkassen Leistungen zu übernehmen.
Ferner umfasst meine medizinrechtliche Praxis selbstverständlich auch die Beratung und Vertretung von Ärzten, Apothekern und angehörigen sonstiger Heilberufe in Bezug auf das Berufsrecht, insbesondere des Zulassungsrechts und bei Fragen der Praxisgründung bzw. Veränderung. Hierbei sind neben den berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere gesellschaftsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen.

Ein besonderer Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit liegt auf der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Personenschäden. Unabhängig von der Frage ob die Personenschäden aufgrund eines Behandlungsfehlers oder eines Unfalls verursacht wurden ist es in solchen Fällen wichtig, dass das medizinische Schadensbild genau aufgearbeitet und dargestellt wird um für den Geschädigten höchstmögliche Ansprüche durchzusetzen.

Kommen Behandlungsfehler häufig vor?

In Deutschland finden pro Jahr im Krankenhausbereich rund 17,2 Mio. Behandlungen statt. Hinzu kommen mehrere 100 Mio. Patienten-Arzt-Kontakte bei niedergelassenen Ärzten. Das Robert Koch Institut geht davon aus, dass es in Deutschland dabei pro Jahr ca. zu 12.000 Behandlungsfehlern kommt.



Wann ist von einem Behandlungsfehler auszugehen?

Ein Behandlungsfehler liegt Grundsätzlich dann vor wenn die ärztliche Behandlung nicht entsprechend den aktuell geltenden medizinischen Standards durchgeführt wurde. In meiner anwaltlichen Praxis zeigt sich diesbezüglich ein weites Spektrum, welches von den bekannten Fällen, dass Operationsmaterial, wie z. B. Tücher etc. in einer Operationswunde des Patienten hinterlassen werden bis hin zu Fällen in denen falsche Diagnosen oder unzutreffende Aufklärungen zu gravierenden Folgen beim Patienten geführt haben. Grundsätzlich ist der behandelnde Arzt verpflichtet über alle bekannten Risiken, die aufgrund der von ihm durchgeführten Behandlung mit gewisser Wahrscheinlichkeit eintreten kann hinzuweisen um so dem Patienten eine eigene Entscheidung zu ermöglichen.
Häufig entstehen Behandlungsfehler bei stationären Behandlungen auch im Zusammenhang mit der durch den Krankenhausträger vorgenommenen Organisation. Dies betrifft insbesondere die Frage welcher Arzt mit welcher Ausbildung einen Patienten mit bestimmten Krankheitsbild versorgt. Ein Behandlungsfehler liegt auch dann vor, wenn eine nichtzutreffende Therapie- oder Operationsmethode gewählt wurde.
Häufig kommt es auch bei der konkreten Ausführung des ärztlichen Eingriffs zu Behandlungsfehlern in denen z. B. es zu vermeidbaren Nervenverletzungen oder vermeidbaren Komplikationen bei der Wundheilung kommt.

Welche Ansprüche stehen einem Patienten beim vorliegen eines Behandlungsfehlers zu?

Führt ein Behandlungsfehler zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung des Patienten die häufig in einem Dauerschaden besteht stehen ihm Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu.
Der Schadensersatzanspruch umfasst sämtliche Aufwendungen die durch den Behandlungsfehler verursacht wurden. Dies umfasst insbesondere Zuzahlungen für die Krankenkasse, für Hilfsmittel, Fahrtkosten und bei schweren Folgen die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Hauses um die zusätzlichen Kosten für z. B. eine Automatikschaltung eines PKWs. Schadensersatzanspruch umfasst weiter den Verdienstausfallschaden der dadurch entsteht, dass aufgrund der erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigung z. B. nur das geringere Krankengeld und nicht das Gehalt bezogen werden kann, sowie den Haushaltsführungsschaden, der dem Geschädigten aufgrund Einschränkungen in der alltäglichen Haushaltsführung zusteht.
Die zentrale Position bildet das Schmerzensgeld. Bei der Bezifferung des Schmerzengeldes sind sämtliche Beeinträchtigungen, die der Patient durch den Behandlungsfehler erlitten hat mit einzubeziehen. Besonders sind hierbei entstandene Dauerschäden zu berücksichtigen. Für eine erfolgreiche Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist es unbedingt notwendig, dass die gesamte behandlungsfehlerbedingte gesundheitliche Entwicklung genau erforscht und in die Bezifferung mit einbezogen wird. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird anhand der Beeinträchtigungen auf Grundlage umfassender Kenntnis der hierzu bestehenden Rechtsprechung und unter Einbeziehung von Erfahrungen in Parallelfällen vorgenommen.


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