EuGH, Urt. 17.4.2018 - Rs. C-414/16

Kirchenmitgliedschaft als rechtmäßiges Einstellungskriterium

Autor: RA FAArbR Axel Groeger, Redeker Sellner Dahs, Bonn
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2018
Das Vorbringen einer Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen (oder einer Weltanschauung) beruht, die Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle sei gerechtfertigt, weil die Religion (oder Weltanschauung) nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung angesichts des Ethos dieser Organisation eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können. Nur so kann sichergestellt werden, dass die in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

EuGH, Urt. v. 17.4.2018 - Rs. C-414/16 „Egenberger”

Vorinstanz: BAG - 8 AZR 501/14 (A)

AGG § 9 Abs. 1; RL 2000/78/EG Art. 4; AEUV Art. 17; GRC Art. 10, Art. 21 Abs. 1, Art. 47

Das Problem

Nach § 9 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung durch eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft gerechtfertigt, wenn die Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der Gemeinschaft „im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht” eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.

Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG erlaubt einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine unterschiedliche Behandlung dagegen nur, wenn die Religion oder Weltanschauung „nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Organisation darstellt.”

Was stellt angesichts des Ethos eine (wesentliche, rechtmäßige und) gerechtfertigte berufliche Anforderung dar und wer prüft dies nach welchen Maßstäben?

Die Entscheidung des Gerichts

Die Legitimität des Ethos als solchen dürfen die Gerichte grds. nicht beurteilen. Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG benennt jedoch die Kriterien, die im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen sind, um einen angemessenen Ausgleich zu erreichen zwischen
  • dem Recht auf Autonomie der Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht,
  • und dem Recht der Arbeitnehmer, nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung diskriminiert zu werden.
Soweit die Vorschrift auf die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden nationalen Rechtsvorschriften und bestehenden einzelstaatlichen Gepflogenheiten Bezug nimmt, ist es den Mitgliedstaaten nicht gestattet, die Einhaltung der Kriterien einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle zu entziehen.

Eine Ungleichbehandlung ist rechtmäßig, wenn ein objektiv überprüfbarer direkter Zusammenhang zwischen der vom Arbeitgeber aufgestellten beruflichen Anforderung und der fraglichen Tätigkeit besteht. Der Zusammenhang kann sich nur aus der Art der Tätigkeit oder aus den Umständen ihrer Ausübung ergeben.

Die Zugehörigkeit zur Religion (bzw. das Bekenntnis zur Weltanschauung) ist wesentlich, wenn sie aufgrund der Bedeutung der betreffenden beruflichen Tätigkeit für die Bekundung dieses Ethos oder für die Ausübung des Rechts dieser Organisation auf Autonomie notwendig erscheinen muss. Rechtmäßig ist die Anforderung, wenn sie nicht zur Verfolgung eines sachfremden Ziels ohne Bezug zu diesem Ethos oder zur Ausübung des Rechts dieser Organisation auf Autonomie dient. Gerechtfertigt ist sie, wenn die Organisation im Licht der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls dartun kann, dass die geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist, so dass sich eine solche Anforderung tatsächlich als notwendig erweist.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Arbeits-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Arbeitsrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme